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1. § 1684 BGB gestattet dem Familiengericht zwar weitgehende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nach allgemeiner Meinung jedoch nicht die Anordnung einer Familientherapie oder die Verpflichtung der Eltern zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation.
2. Die Vorschrift des § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG, aus der sich möglicherweise etwas anderes ergeben könnte, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht – Lüdinghausen vom 28. Dezember 2011 abgeändert.
Die Anordnung der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme
„Kind im Blickpunkt“ (KiB) wird aufgehoben.
Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außer-
gerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000,00 € gegen-
einander aufgehoben.
Gründe:
2Die gem. den §§ 621 e Abs. 1 u. 3 i. V. m. den §§ 520 Abs. 1, 517 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
3Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung eine Umgangspflegschaft, befristet bis Dezember 2012, angeordnet und den Eltern aufgegeben, an der Maßnahme Kind im Blickpunkt teilzunehmen.
4Die Beschwerde der Mutter richtet sich allein gegen diese Anordnung.
5Das Amtsgericht hat sich zu der genannten Maßnahme veranlasst gesehen, weil, wie bereits die Dauer des vorliegenden Verfahrens zeigt, zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen, die selbst unter Einschaltung eines Sachverständigen nicht beigelegt werden konnten. Wenngleich diese Maßnahme sinnvoll und dem Kindeswohl förderlich erscheint, findet sich hierfür jedoch im Gesetz keine Stütze. § 1684 BGB gestattet dem Familiengericht zwar weitgehende Anordnungen zur Durchführung und Sicherung des Umgangsrechts, nach allgemeiner Meinung jedoch nicht die Anordnung einer Familientherapie oder die Verpflichtung der Eltern zu psychologisch-pädagogischer Beratung oder Mediation (Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1684, Rdnr. 40; Gerhardt, von Heintschel-Heinegg, Klein-Büte, Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 8. Aufl. 2011, 4. Kapitel, Rdnr. 610 m. w. N.).
6Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG dem Familiengericht die Möglichkeit an die Hand gegeben, die Teilnahme der Eltern an einer Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe anzuordnen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der angeordneten Maßnahme "Kind im Blickpunkt" um eine solche Maßnahme handelt. Denn die Vorschriften des FamFG sind auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden. Das Verfahren wurde nämlich bereits im August 2009 eingeleitet. Damit finden hierauf gem. § 111 Abs. 1 FGG-RG die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des FGG und der ZPO Anwendung. Diese enthalten jedoch eine dem § 156 FamFG vergleichbare Vorschrift nicht.
7Da es vorliegend lediglich um die Entscheidung einer Rechtsfrage ging, hat der Senat im Einvernehmen mit den Parteien von einer mündlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13 a FGG, 21 GKG.