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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 38/11

Datum:
19.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 38/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0319.II8UF38.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 34 F 124/10
Schlagworte:
Auskunft über Haushaltsgegenstände; Erledigungserklärung; Kostenentscheidung
Normen:
§§ 62, 81, 83 Abs. 2 FamFG
Leitsätze:

1. Hat der Antragsteller zunächst eine Auskunft über Haushaltsgegenstände begehrt, ist seine Erledigungserklärung dahingehend zu verstehen, dass er die von ihm eingelegte Beschwerde auf die Kosten beschränkt, auch wenn die Voraussetzungen des § 62 FamFG nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist Gegenstand der Beschwerde die Kostenfrage.

2. Ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand der Haushaltsgegenstände anzuerkennen ist, ist unklar, so dass es der Billigkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG entspricht, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen und die Gerichtskosten hälftig zu teilen.

 
Tenor:

Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.

 
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