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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 302/11

Datum:
16.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 302/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0116.II8UF302.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 141/10
Schlagworte:
Geringfügigkeitsgrenze; Vergleichbarkeit der Anrechte Ost und West
Normen:
§§ 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG, 224 Abs. 3 FamFG
Leitsätze:

Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG sind die in der Rentenversicherung Ost erworbenen Anwartschaften getrennt von den Westanrechten miteinander zu vergleichen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und bezüglich der Ziff. 2) des Tenors zum Versorgungsausgleich wie folgt ergänzt:

Im Hinblick auf das von der Antragstellerin erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,0835 Entgeltpunkten Ost und auf das vom Antragsgegner erworbene Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,9364 Entgeltpunkten Ost findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert beträgt 1.000,00 EUR

 
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