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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 263/11

Datum:
13.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 263/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0213.II8UF263.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 62/11
Schlagworte:
Schenkung; Widerruf aus vertraglich vereinbarten Gründen; gesetzliche Ausschlussfrist
Normen:
§§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 281, 283, 530, 532 BGB
Leitsätze:

Die Ausschlussfrist gem. § 532 BGB gilt nicht ohne weiteres für schenkungsvertraglich vereinbarte Widerrufsgründe.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 28. Juli 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 395.177,03 € nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2011 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen; die weitergehende Beschwerde wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Antragstellerin trägt die dem Streitverkündeten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst, §§ 113 FamFG, 101 ZPO.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 
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