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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 5.11.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind türkische Staatsangehörige. Sie haben am 30.11.2011 vor dem türkischen Generalkonsulat in F die Ehe geschlossen. Im Sommer 2012 erfolgte zunächst eine Trennung in der Ehewohnung, zwischenzeitlich ist diese durch Vergleich vom 25.10.2012 der Ehefrau zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden.
4Die Antragstellerin hat am 8.10.2012 die Ehescheidung beantragt und um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Sie hat die Auffassung vertreten, es finde türkisches Scheidungsrecht Anwendung. Der Ehemann sei mit der Scheidung einverstanden. Zudem lägen Gründe für eine Härtefallscheidung vor. Es habe fast täglich Auseinandersetzungen innerhalb der Ehewohnung gegeben.
5Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach Art. 18 der Rom III-Verordnung finde deutsches Scheidungsrecht Anwendung. Das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen. Gründe für eine Härtefallscheidung seien nicht substantiiert dargelegt.
6Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
7II.
8Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
91. Da der Scheidungsantrag nach dem 21.6.2012 gestellt worden ist, finden die Regelungen der Rom III-VO Anwendung (Art. 18 Rom III-VO); diese verdrängt nach Art. 3 EGBGB in ihrem Anwendungsbereich den Art. 17 EGBGB.
10Die Rom III-VO findet auch dann Anwendung, wenn die betroffenen Eheleute – wie vorliegend – Angehörige eines Drittstaates sind. Die Kollisionsnormen der Verordnung gelten für die Mitgliedsstaaten der Verordnung auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU (Erman/Hohloch, 13. Aufl., Anh Art. 17 EGBGB, Einführung Rn. 2; Dimmler/Bißmaier, FamRBint 2012, 66/68). Nach Art. 8 Buchst. a Rom III-VO ist im vorliegenden Fall mangels Rechtswahl vorrangig auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen.
112. Nach wie vor bleibt auch der Vortrag zu den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB so unbestimmt, dass auch bei der im VKH-Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht nachvollzogen werden kann, warum die Aufrechterhaltung des Ehebandes bis zum Ablauf des Trennungsjahres für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellen soll. Konkrete Vorfälle oder Verhaltensweisen, die eine solche Härte ausnahmsweise begründen könnten, sind nicht ansatzweise dargelegt.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Diese Entscheidung ist unanfechtbar.