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Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 83/12

Datum:
28.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 83/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1228.II6WF83.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Borbeck, 10 F 213/11
Schlagworte:
Terminsgebühr trotz unterbliebener Teilnahme am Termin
Normen:
§§ 56 Abs.2 Satz 3, 33 Abs.3 RVG; Nr. 3104 VV RVG
Leitsätze:

Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen- Borbeck vom 01.02.2012 wird zurückgewiesen.

 

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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