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Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 255/12

Datum:
27.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 255/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1227.II6WF255.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Menden, 10 F 49/11
Schlagworte:
Einigungsgebühr bei nur vorläufiger Regelung
Normen:
§§ 56 Abs. 2 Satz 3,; 33 Abs. 3 RVG; Nr. 1003 VV RVG
Leitsätze:

Streiten die Kindeseltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder und treffen sie dann in diesem Verfahren eine vorläufige Regelung über den Aufenthalt der Kinder bis zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, so löst dies noch keine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG aus.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 10.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Menden vom 24.9.2012 teilweise abgeändert.

 

Auf die Erinnerung der Landeskasse vom 20.7.2012 wird die Festsetzung des Amtsgerichts – Familiengericht – Menden vom 31.3.2012 zu Gunsten des Rechtsanwalts T dahingehend abgeändert, dass für die Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11 insgesamt nur Betrag von 693,18 € festgesetzt wird. Ein Betrag von 928,80 € ist zurückzuzahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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