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Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 197/12

Datum:
23.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 197/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1023.II6WF197.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 34 F 497/12
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei Antragsrücknahme vor Beauftragung des Rechtsanwalts
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1
Leitsätze:

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen. (vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 103/12)

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 7.8.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 2.8.2012 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Beschlusses vom 23.4.2012 ein Betrag von 345,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 7.5.2012 an den Antragsgegner zu erstatten ist.

 

 

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 546,69 € festgesetzt.

 
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