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Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 184/12

Datum:
02.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 184/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1002.II6WF184.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ibbenbüren, 4 O 366/10
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer von der Partei im Rahmen der Prozessvorbereitung hinzugezogenen Hilfsperson
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Sachgebiet:
Staats- und Verfassungsrecht
Leitsätze:

Einer Partei sind nur solche Kosten zu erstatten, die ihren Grund allein in der Tatsache des Obsiegens oder Unterliegens im Prozess haben, nicht dagegen in Besonderheiten, die in den Verantwortungsbereich der Parteien fallen und für den Gegner nicht voraussehbar sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.7.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 18.6.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.278,09 €.

 
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