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Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 103/12

Datum:
22.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 103/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1022.II6WF103.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 106 F 5248/11
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei Antragsrücknahme vor Beauftragung des Rechtsanwalts
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1
Leitsätze:

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.(vgl. auch Oberlandesgericht Hamm II-6 WF 197/12)

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.3.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 06.3.2012 wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1).

 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,55 € festgesetzt.

 
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