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Oberlandesgericht Hamm, II-6 UF 54/12

Datum:
10.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 UF 54/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0910.II6UF54.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 85 F 94/08
Schlagworte:
Versorgungsausgleich – Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
Leitsätze:

1.

Nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts unterliegt ein Anrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, weil es dann nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet ist.

2.

Das Kapitalwahlrecht kann auch noch nach dem Ende der Ehezeit während des bereits laufenden Versorgungsausgleichsverfahren ausgeübt werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.5.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Paderborn vom 13.4.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ###, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4388 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2008, übertragen.

 

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ###, zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,4847 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2008, übertragen.

 

Im Übrigen findet ein Ausgleich nicht statt.

 

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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