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Oberlandesgericht Hamm, II-6 UF 49/12

Datum:
13.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 UF 49/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.II6UF49.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 81 F 29/12
Schlagworte:
Auskunftsansprüche der Elternteile untereinander bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht gegenüber volljäh-rigem Kind
Normen:
BGB § 242
Leitsätze:

Ein aus § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch des gegenüber einem volljährigen Kind unterhalts-pflichtigen Elternteils gegen den anderen Elternteil ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das gemeinsame Kind bereits in die Auseinandersetzung der Eltern einbezogen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der auskunftbegehrende Elternteil ein (Unterhalts)Abänderungsverfahren gegen das gemeinsame Kind eingeleitet hat.

 
Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 29.8.2012 auf 1.000,00 €,

und ab dem 30.8.2012 auf 1.309,64 €.

Der Antrag des Antragstellers vom 22.8.2012 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 
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