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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.12.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 23.01.2012 abgeändert. Der Antragstellerin wird für den Antrag vom 20.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin Y beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten in Höhe von x €, beginnend mit dem 01.05.2012 angeordnet.
Gründe
2I
3Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 236 € monatlich seit dem 01.11.2011 in Anspruch. Die am 30.06.1984 geschlossene Ehe ist durch Beschluss vom 20.09.2011 geschieden worden. Aus der Ehe sind die Kinder X, geb. ####1984, X2, geb. ####1987, und X3, geb. ####1991 hervorgegangen. Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verfolgung des Trennungsunterhalts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin den Anspruch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens hätte geltend machen können. In diesem Fall hätte sie gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Kostenvorschuss als Teil des Unterhaltsanspruches geltend machen können. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin.
4II
5Die gem. §§ 113 I FamFG, 127 II 2,3 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
6Der Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt hat in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
7Die Antragstellerin kann die Kosten für das Verfahren nur in Raten aufbringen. Dass sie vom Antragsgegner keine Zahlung eines Vorschusses verlangt hat, führt nicht zum Auschluss des Anspruches auf Verfahrenskostenhilfe.
81.
9Sie hatte keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses. Eine Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung des Vorschusses als Teil des Unterhaltsanspruches gem. § 1360 IV BGB besteht nur, wenn der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird. Daher scheidet ein Anspruch aus, wenn der Unterhalt nach einer Quote bemessen wird und kein nicht prägendes Einkommen oder Vermögen vorliegt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2010, 16 WF 186/10, BeckRS 2011, 20128; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage, § 1360a Rn. 12 a.E.). So liegt der Fall hier. Ausgehend von einem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 1656,14 € und einem eigenen bereinigten Nettoeinkommen von 1106,10 € verlangt die Antragstellerin einen Unterhalt in Höhe von 3/7 der Einkommensdifferenz. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner den Unterhalt derzeit nicht leistet. Denn es besteht die Möglichkeit, dass er zur Nachzahlung des Unterhalts verpflichtet wird.
10Selbst wenn ein Anspruch auf Vorschussleistung bestanden hätte, wäre es der Antragstellerin nicht vorwerfbar, dass sie den Unterhalt nicht vorher geltend gemacht hat. Der Verlust eines Vermögenswertes kann einem Beteiligten im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens nur dann vorgehalten werden, wenn er mutwillig erfolgt ist (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 115 Rn. 74). Dasselbe muss für einen Vorschussanspruch gelten, denn er kann ebenso wie ein Vermögenswert einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe entfallen lassen. Hier liegen aber keine Einkommensverhältnisse auf Seiten des Antragsgegners vor, die es nahe legen und geboten erscheinen lassen, ihn auf Vorschuss in Anspruch zu nehmen.
112.
12Unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den sich aus dem Schriftsatz vom 20.10.2011 ergebenden Änderungen ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von:
13vom weiteren Abdruck wird gemäß §§ 113 Abs 1 FamFG, 127 Abs. 1 S. 3 ZPO abgesehen
143.
15Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes bleibt dem Familiengericht unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Rechtskraft der Scheidung vorbehalten.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben.