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Bei nur üblichen Betreuungsleistungen des Berechtigten verbleibt es bei einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit. Zum Umfang der Darlegungslast.
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der am 11.05.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
für die Zeit ab Februar 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 686,00 €, zahlbar im Voraus bis zum 03. eines jeden Monats, abzüglich ab Februar 2012 monatlich gezahlter 418,00 €,
rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.582,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2012,
rückständigen Kindesunterhalt für das Kind L i.H.v. 1.241,00 € und
rückständigen Kindesunterhalt für das Kind K i.H.v. 1.115,00 €
zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 16% und der Antragsgegner zu 84%; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 14% und der Antragsgegner zu 86%.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.832,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt die Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt für die Zeit ab Januar 2011 vom Antragsgegner. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Die Beteiligten haben am 26.04.1999 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind der am ##.##.##99 geborene Sohn L und die am ##.##.##01 geborene Tochter K hervorgegangen. Beide Kinder leben bei der Antragsstellerin und besuchen derzeit eine Ganztagshauptschule.
5Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Januar 2011, das Scheidungsverfahren ist vor dem AG Olpe anhängig.
6Die Antragstellerin geht einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit als Fahrlehrerin (z Zt. durchschnittlich 112,66 Std.) im Betrieb ihres Vaters nach. Dieser stellt ihr den Fahrschulwagen auch für private Fahrten zur Verfügung.
7Der Antragsgegner ist als Maschinenbauingenieur bei der Fa. L Automotive in B angestellt, wobei ihm ein Dienstwagen zur Verfügung steht.
8Er hat seine Kindesunterhaltsverpflichtung in Jugendamtsurkunden über zuletzt 128% des Mindestunterhalts anerkannt.
9Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 27.01.2011 zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.
10Aus den vorgelegten Unterlagen hat sie hinsichtlich des Kindes- und Trennungsunterhalts über die vom Antragsgegner freiwillig gezahlten Beträge hinausgehende Unterhaltsansprüche errechnet.
11Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Antragsschrift vom 03.02.2012 sowie den Schriftsatz vom 13.03.2012 Bezug genommen.
12Die Antragstellerin hat – nachdem die Beteiligten aufgrund einer Zahlung des Antragsgegners den auf rückständigen Trennungsunterhalt gerichteten Antrag in Höhe eines Betrages von 4.150,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt hatten - beantragt,
13den Antragsgegner zu verpflichten, an sie
141. für die Zeit ab Februar 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 729,00 €, zahlbar im Voraus bis zum 03. eines Monats;
152. rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.597,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2012;
163. für L rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.500,00 € abzüglich eines am 02.04.2012 gezahlten Betrages in Höhe von 225,00 € und
174. für K rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.144,00 €
18zu zahlen.
19Der Antragsgegner hat den Antrag zu Ziff. 1) in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 418,00 € ab Februar 2012, den Antrag zu Ziff. 3) in Höhe von 878,00 € für die Zeit von Januar 2011 bis Januar 2012 und den Antrag zu Ziff. 4) in Höhe von 767,00 € für den gleichen Zeitraum anerkannt und im Übrigen die Abweisung des Antrags beantragt.
20Er ist der Unterhaltsberechnung der Antragstellerin entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerin müsse einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies sei im Hinblick auf die Betreuungssituation beider Kinder auch möglich und ohne eine Übergangsfrist zumutbar, da sie auf absehbare Zeit die Fahrschule sowieso übernehmen werde.
21Das Familiengericht hat in dem angegriffenen Teilanerkenntnis-und Schlussbeschluss entsprechend dem Anerkenntnis die Unterhaltsbeträge tituliert und im Übrigen die weitergehenden Anträge zurückgewiesen.
22Zur Begründung hat es ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit treffe, bestehe aufgrund des eingetretenen Steuerklassenwechsels kein über den anerkannten Betrag hinausgehender Trennungsunterhaltsanspruch. Ein Unterhaltsrückstand bezüglich des Trennungsunterhalts bestehe nicht, da der Antragsgegner durchgängig 672,00 € und damit mehr als den sich rechnerisch ergebenden Trennungsunterhaltsanspruch geleistet habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Unterhaltsrückstände bezüglich beider Kinder.
23Dabei hat das Familiengericht bei seiner Berechnung u.a. auf beiden Seiten als geldwerten Vorteil für die Pkw-Nutzung einen Betrag von jeweils 350,00 € eingestellt. Wegen der Einzelheiten der Unterhaltsberechnung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
24Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter verfolgt.
25Sie ist der Ansicht, die Unterhaltsberechnung des Familiengerichts sei fehlerhaft.
26Hierzu behauptet sie, man habe sich darauf geeinigt, für 2011 die Zahlen von 2010 zugrunde zu legen, weshalb auch die beiderseitigen Einkommensberechnungen für den Antragsgegner nahezu identisch und damit unstreitig gewesen seien. Das Familiengericht habe stattdessen aber für sie das Einkommen aus 2011 und für den Antragsgegner dasjenige aus 2010 seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Auch die gemachten steuerlichen Abzüge entsprächen nicht den tatsächlichen Abzügen.
27Entsprechendes gelte hinsichtlich der Unterhaltsberechnung für 2012, bei der das Familiengericht auf Seiten des Antragsgegners das Einkommen aus 2010 wiederum zugrunde gelegt habe.
28Auch der Splittingvorteil, auf dessen Berücksichtigung man sich verständigt habe, sei vom Familiengericht nicht in die Berechnung eingestellt worden. Nach ihrer Ansicht sei der Antragsgegner ab Februar 2012 verpflichtet gewesen, sich einen entsprechenden Freibetrag eintragen zu lassen.
29Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, ihre Erwerbstätigkeit nach Ablauf des Trennungsjahres nicht auf eine vollschichtige Tätigkeit ausweiten zu müssen. Hierzu behauptet sie, einer Ausweitung stünde der Betreuungsbedarf der Kinder, insbesondere der Fahrdienst zu den Sportvereinen, der Musikschule und zu Freunden entgegen.
30Hinsichtlich der Berechnung des Kindesunterhalts geht die Antragstellerin davon aus, dass der Antragsgegner in die 8. Einkommensgruppe einzuordnen ist, weil der Abzug für die Risikolebensversicherung und die Kinderbetreuungskosten nicht gerechtfertigt sei. Die Risikolebensversicherung sei aus dem Selbstbehalt zu zahlen, zudem sei ihr Zweck mit der Veräußerung des Hauses entfallen. Die Kinderbetreuungskosten zahle demgegenüber sie.
31Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages. Weiterhin ist er der Auffassung, dass die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit aufstocken müsse und ihr dies auch möglich sei. Hierzu behauptet er, er habe bereits Fahrdienste für die Kinder übernommen. Zudem hätten beide Kinder ihre Aktivitäten nach der Trennung deutlich ausgedehnt, was mit ihm nicht abgesprochen gewesen sei und im Hinblick auf die schulische Belastung auch nicht dem Kindeswohl entspreche.
32Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 28.11.2012 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tage Bezug genommen.
33II.
34Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
35Der Antragsgegner ist gem. den §§ 1601, 1603,1610,1613 BGB zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für L in Höhe von 1.241,00 € und für K i.H.v. 1.115,00 € sowie zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts i.H.v. 795,00 € und laufenden Trennungsunterhalt i.H.v. 686,00 € gem. § 1361 BGB verpflichtet. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Wertungen und Berechnungen des Senats.
36Da die Haftung des Antragsgegners auf Unterhalt gegenüber den Kindern und seiner Ehefrau dem Grunde nach unstreitig ist, fiel dem Senat allein die Klärung der Frage zu, in welcher Höhe die jeweiligen Unterhaltsansprüche bestehen. Dies hängt von der Höhe der Einkommen beider Beteiligter ab.
371. Kindesunterhalt
38Hinsichtlich des Kindesunterhalts geht es allein um die in der Zeit von Januar 2011 bis Januar 2012 einschließlich angefallenen Rückstände. Maßgebend ist insoweit das Einkommen des Antragsgegners.
39a)
40Hinsichtlich des Einkommens des Antragsgegners kommt es entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Familiengerichts auf die Einkommenssituation an, die in der Zeit gegeben war, für die der Unterhalt verlangt wird. Dementsprechend ist, da es hier überwiegend um rückständigen Unterhalt für das Jahr 2011 geht, auf die tatsächlichen Einkommenszahlen dieses Jahres - und nicht des Jahres 2010 – abzustellen.
41aa)
42Davon, dass die Parteien eine abweichende Unterhaltsvereinbarung – Zugrundelegung der Zahlen aus 2010 - getroffen haben, wie die Antragstellerin behauptet, kann nicht ausgegangen werden. Hierzu fehlen konkrete Angaben und substantiierter Vortrag.
43bb)
44Hinsichtlich des Rückstandes für Januar 2012 – aber auch für den ab diesem Zeitpunkt geltend gemachten laufenden Trennungsunterhalt - kann obiger Ansatz nicht ohne weiteres übernommen werden. Denn für 2012 liegen hinsichtlich des Antragsgegners naturgemäß noch keine Jahreswerte vor, konkret sind sogar nur die Verdienstabrechnungen bis einschließlich August 2012 vorgelegt worden.
45Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, wird regelmäßig das Einkommen aus dem Vorjahr, hier also des Jahres 2011, fortgeschrieben, allerdings unter Berücksichtigung des Steuerklassenwechsels und des verringerten Kinderfreibetrages.
46Von dieser Möglichkeit hat der Senat vorliegend allerdings keinen Gebrauch gemacht, da der Antragsgegner im Januar 2012 eine deutliche Gehaltserhöhung erhalten hat, weshalb eine Fortschreibung zumindest problematisch ist.
47Da hier hinsichtlich der Einkommenssituation des Antragsgegners ein Sonderfall vorliegt, konnte der Senat auf das zu erwartende Jahreseinkommen des Jahres 2012 abstellen. Denn ausweislich der in der Akte befindlichen Verdienstbescheinigungen erhält der Antragsgegner Tantiemen bzw. Sonderzahlungen immer in der ersten Jahreshälfte. Deshalb konnte der Senat auf die Augustabrechnung abstellen und diese für die restlichen Monate fortschreiben, um ein realistisches Jahreseinkommen des Antragsgegners zu ermitteln.
48Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich folgende Berechnung:
49
Steuer-Brutto | |
01 - 08/12 |
70.911,24 € |
9/12 |
6.125,45 € |
10/12 |
6.125,45 € |
11/12 |
6.125,45 € |
12/12 |
6.125,45 € |
95.413,04 € |
Dabei hat der Senat folgende Einzelwerte aus der Augustabrechnung für 2012 zugrunde gelegt:
51
LSt |
KiSt |
Soli |
RV |
AV |
KV |
KV-AGZus. |
PV |
PV-AGZus |
22.018,28 € |
1.804,97 € |
1103,01 |
4.390,40 € |
672,00 € |
4.743,04 € |
2.233,84 € |
596,72 € |
298,32 € |
1.602,16 € |
122,11 € |
74,62 € |
548,80 € |
84,00 € |
592,88 € |
279,23 € |
74,59 € |
37,29 € |
1.602,16 € |
122,11 € |
74,62 € |
548,80 € |
84,00 € |
592,88 € |
279,23 € |
74,59 € |
37,29 € |
1.602,16 € |
122,11 € |
74,62 € |
548,80 € |
84,00 € |
592,88 € |
279,23 € |
74,59 € |
37,29 € |
1.602,16 € |
122,11 € |
74,62 € |
548,80 € |
84,00 € |
592,88 € |
279,23 € |
74,59 € |
37,29 € |
28.426,92 € |
2.293,41 € |
1.401,49 € |
6.585,60 € |
1.008,00 € |
7.114,56 € |
3.350,76 € |
895,08 € |
447,48 € |
b)
53Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die vom Antragsgegner auch nach dem Verkauf des Hauses fortgeführte Risikolebensversicherung, die nur zur Absicherung der Hausfinanzierung dienen sollte, weiterhin zu berücksichtigen.
54Nach seinem unwidersprochenen Vortrag verfolgt der Antragsgegner damit einen anerkennenswerten Zweck, nämlich die Absicherung der Barunterhaltszahlungen für den Fall seines Versterbens.
55Unabhängig davon stellen die Prämienzahlungen für die Risikolebensversicherung Vorsorgeaufwendungen dar, da sie den Ausfall der Arbeitskraft absichern (vgl. Borth NJW 2008, 326, 329). Diese Aufwendungen sind auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Höhe akzeptierungsfähiger Vorsorgeaufwendungen (vgl. BGH FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff.; 2008, 963) zu berücksichtigen.
56Der Gesamtbetrag der im Jahre 2011 vom Antragsgegner getätigten Vorsorgeaufwendungen beläuft sich auf rd. 18.854,00 € (RV 547,25 €, AV 82,50 €, freiw. KV 575,44 €, freiw. PV 72,39 €, Conti private RV / KV 161,50 €, Conti Zusatz KV 43,17 € und Conti Private RV II 88,95 €), wohingegen 24% des steuerlichen Bruttoentgelts rd. 21.469,00 € (berechnet von 89.451,23 €) ausmachen.
57c)
58Soweit der Antragsgegner einen Abzug für getragene Kosten der Übermittagsbetreuung in der Schule geltend gemacht hat, war dem nicht zu folgen.
59Zum einen hat er selbst ausgeführt, die monatlich zu zahlenden 13,00 € nur bis Juli 2011 gezahlt zu haben. Zum anderen fehlt – trotz Bestreitens seitens der Antragstellerin – jeglicher Beleg für die angeblich erbrachten Zahlungen.
60d)
61Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist hinsichtlich des vom Antragsgegner genutzten Dienstwagens kein geldwerter Vorteil einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Denn aus den Verdienstbescheinigungen ergibt sich, dass der geldwerte Vorteil bereits im Steuerbrutto enthalten ist, ohne dass der Betrag zur Auszahlung gelangt ist. Durch die Einstellung des geldwerten Vorteils in seine Berechnung hat das Familiengericht folglich den Dienstwagenvorteil doppelt in Ansatz gebracht.
62e)
63Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, der Antragsgegner habe sich für die Unterhaltszahlungen einen steuerlichen Freibetrag eintragen zu lassen, ist dem nicht zu folgen. Da die Frage der Höhe des Unterhaltsanspruchs zwischen den Beteiligten streitig ist, ist nach Ziff. 1.7 HLL kein Freibetrag einzutragen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung, wie die Antragstellerin sie behauptet, ist von ihr nicht substantiiert dargelegt.
64f)
65Aus dem Vorstehenden ergeben sich für die Jahre 2011 und 2012 folgende Einkommensberechnungen:
66
2011 |
2012 auf Basis Monatswerte | |
Bruttoarbeitslohn |
89.451,23 € |
95.413,04 € |
LSt |
-18.584,00 € |
-28.426,92 € |
Soli |
-753,39 € |
-1.401,49 € |
KSt |
-1.232,82 € |
-2.293,41 € |
RV |
-6.567,00 € |
-6.585,60 € |
KV / PV |
-3.218,76 € |
-3.763,80 € |
PV |
-868,68 € |
-447,60 € |
AV |
-990,00 € |
-1.008,00 € |
Nettoeinkommen |
57.236,58 € |
51.486,22 € |
monatsanteilig: |
4.769,72 € |
4.290,52 € |
abzüglich |
||
Risiko LV Cosmos |
-26,62 € |
-26,62 € |
Übermittagsbetreuung |
0,00 € |
0,00 € |
Conti private RV / KV |
-161,50 € |
-161,50 € |
Conti Zusatz KV |
-43,17 € |
-43,17 € |
Conti Private RV II |
-88,95 € |
-88,95 € |
Darlehen Klavier |
-107,06 € |
-107,06 € |
ergibt: |
4.342,42 € |
3.863,22 € |
zzgl. |
||
geldwerter Vorteil Pkw |
0,00 € |
0,00 € |
bereinigtes Nettoeinkommen |
4.342,42 € |
3.863,22 € |
Aufgrund dieser Einkommensbeträge ist der Antragsgegner für das Jahr 2011 in die 9. (4.301,00 € bis 4.700,00 €) und für das Jahr 2012 in die 7. Einkommensgruppe (3.501,00 € bis 3.900,00 €) einzustufen. Da er mehr als zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, kann ein Abschlag durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe angemessen sein (Ziff. 1 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle für 2011, 2012).
68Im Hinblick darauf, dass der ermittelte Einkommensbetrag für das Jahr 2011 gerade eben über dem Grenzbetrag für die 9. Einkommensgruppe liegt, demgegenüber aber der Einkommensbetrag für das Jahr 2012 nur knapp unterhalb des für die Einordnung in die 8. Einkommensgruppe maßgeblichen Grenzbetrages liegt, erscheint es dem Senat angemessen, für 2011 die 8. Einkommensgruppe und für 2012 – unverändert – die 7. Einkommensgruppe zugrunde zu legen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass bei dieser Sicht der Bedarfskontrollbetrag der jeweiligen Einkommensgruppe deutlich eingehalten wird.
69Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich folgende Kindesunterhaltszahlbeträge, wobei für L zu berücksichtigen war, dass er ab Oktober 2011 in die 3. Altersstufe gewechselt ist:
70- L: Januar bis September 2011 monatlich 433,00 €
71Oktober bis Dezember 2011 monatlich 522,00 €
72ab Januar 2012 monatlich 488,00 €
73- K: Januar bis Dezember 2011 monatlich 433,00 €
74ab Januar 2012 monatlich 404,00 €.
75Hieraus ergibt sich für L ein Rückstand für die 13 Monate i.H.v. 5.951,00 € (9 x 433 + 3 x 522 + 488). Hierauf hat der Antragsgegner insgesamt 4.710,00 € (13 x 345 + 225) gezahlt, so dass sich der titulierte Rückstandsbetrag i.H.v. 1.241,00 € ergibt.
76Hinsichtlich K errechnet sich für die 13 Monate ein Gesamtunterhaltsbetrag i.H.v. 5.600,00 €, auf den 4.485,00 € seitens des Antragsgegners gezahlt worden sind, so dass sich der titulierte Rückstandsbetrag i.H.v. 1.115,00 € ergibt.
772. Trennungsunterhalt
78Hinsichtlich der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs kommt es neben dem um den Kindesunterhalt zu bereinigenden Einkommen des Antragsgegners auf das anzusetzende Einkommen der Antragstellerin an. Diesbezüglich sind zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils für die Nutzung des Fahrschulwagens und die Frage einer Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit umstritten.
79a)
80Entgegen der Ansicht des Familiengerichts und des Antragsgegners kann die Überlassung des Fahrschulwagens nicht als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Zuwendung des Vaters der Antragstellerin.
81Bei Leistungen Dritter ist in Abgrenzung zu einer unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden freiwilligen Zuwendung zu klären, ob der Empfänger einen Anspruch auf die Leistung hat (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 708). Ein solcher Anspruch ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil als Teil des Gesamtbruttoeinkommens in der Gehaltsabrechnung aufführt, der Vorteil also vom Arbeitnehmer zu versteuern ist und vom Arbeitgeber vor Auszahlung des Nettogehaltes in identischer Höhe wieder in Abzug gebracht wird.
82Diese Voraussetzungen sind vorliegend ausweislich der Verdienstbescheinigungen der Antragstellerin nicht gegeben, da sich dort keine Abrechnungsform findet, die den steuerlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 2 u. 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG entspricht. Die Nutzung des Pkw ist demzufolge nicht Teil ihres Entgelts, weshalb ihr grundsätzlich kein Anspruch auf die Überlassung zusteht.
83b)
84Im Hinblick auf die Regelung in § 1361 Abs. 2 BGB traf die Antragstellerin mit Ablauf des Trennungsjahrs die Obliegenheit zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit als Fahrschullehrerin, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Gehalt fiktiv zuzurechnen ist.
85aa)
86Der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit steht die behauptete Kinderbetreuung nicht entgegen.
87Der Antragstellerin ist zwar dahin Recht zu geben, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 (NJW 2012, 1868) als kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts auch auf „besondere Bedürfnisse des Kindes, die etwa sportliche, musische oder andere Beschäftigungen betreffen“… abgestellt hat, „sofern diese vom Kind nicht selbstständig wahrgenommen werden können“, weshalb „vom Unterhaltsberechtigten etwa zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen in Rechnung zu stellen“ sind. Die gesetzliche Regelung biete zudem Raum für die Berücksichtigung schulischer Anforderungen an die Mitarbeit der Eltern (etwa Hausaufgabenbetreuung, Klassenpflegschaft usw.), deren Notwendigkeit und Üblichkeit vom Unterhaltsberechtigten aber konkret vorzutragen sind (BGH, a.a.O., 1870).
88Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass dem Barunterhalt, den der eine Elternteil zu leisten hat, der Betreuungsunterhalt des anderen Elternteils – hier also der Antragstellerin – gegenübersteht. Dementsprechend würde die Berücksichtigung üblicher Betreuungsleistungen bei der Frage der Erwerbsobliegenheit zu einer Bevorzugung des betreuenden Elternteils führen. Dementsprechend können im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nur über das übliche Maß hinausgehende Betreuungsleistungen Berücksichtigung finden, etwa weil die Kinder z.B. besonders musisch begabt sind und in dieser Richtung mehr als üblich gefördert werden oder – andersherum – weil sie besondere Lernschwierigkeiten haben und diesbezüglich besonderer Betreuung bedürfen.
89Hieraus leitet sich ab, dass der BGH konkrete Darlegungen zur Notwendigkeit der persönlichen Betreuungsleistungen durch den betreuenden Elternteil verlangt.
90An einer solchen ausreichenden konkreten Darlegung fehlt es hier seitens der Antragstellerin.
91Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Kinder in einer Ganztagsschule sind. Während dieser Zeit fallen keine Betreuungsleistungen der Kindesmutter an. Dass die Kinder einmal in der Woche Instrumentalunterricht haben und einmal in der Woche Sport ausüben, ist nicht unüblich. Dabei reicht es auch nicht, wenn es bequemer für die Kinder ist, von der Mutter gefahren zu werden. Mehr als die Fahrten wird aber nicht als besondere Betreuungsleistung angegeben, jedenfalls nicht konkret. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass konkrete andere Betreuungsangebote z.B. in Form des Antragsgegners oder der Großeltern ausscheiden.
92Soweit die Antragstellerin sich im Senatstermin auf die – insoweit unstreitig gestellte – ADHS-Erkrankung des Sohnes L und damit zusammenhängende besondere Betreuungsleistungen berufen hat, ändert dies nichts an den vorstehenden Feststellungen. Denn die Antragstellerin hat auf Befragen des Senats diesbezüglich außer einem wöchentlichen Besuch bei der Ergotherapie, was aus Sicht des Senats noch in den üblichen Betreuungsrahmen fällt, keine weiteren Betreuungsleistungen benannt.
93Da die Beteiligten auch bereits das gesamte Verfahren über um den Umfang der Betreuungsleistungen gestritten haben und der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung auch nur seinen diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt hat, war der Antragstellerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - keine weitere Schriftsatzfrist im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung einzuräumen.
94bb)
95Aus Sicht des Senats ist die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit als Fahrschullehrerin der Antragstellerin nach ihren persönlichen Verhältnissen auch zumutbar. Denn sie hat diesen Beruf bereits während der Ehe ausgeübt und sich während der Ehe auch entsprechend ausbilden lassen. Bereits jetzt übt sie eine etwa 2/3 Tätigkeit aus, wobei sie zudem noch weitere Arbeiten in der Fahrschule erledigt. Persönliche Hinderungsgründe, die gegen eine Vollzeittätigkeit sprechen könnten, werden zudem von ihr nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners nun klar ist, dass sie, die Antragstellerin, die Fahrschule ihres Vaters übernehmen wird.
96cc)
97Eine Übergangsfrist nach Ablauf des Trennungsjahres ist der Antragstellerin nicht einzuräumen, weil nicht dargelegt ist, dass sie nicht sofort auf eine volle Stelle aufstocken konnte. Insofern ist die Situation nicht vergleichbar mit jemandem, der nach Ablauf des Trennungsjahrs sich um eine Anstellung bemühen muss. Die Antragstellerin hätte schon darlegen müssen, dass in der Fahrschule zum damaligen Zeitpunkt keine volle Stelle frei war. Daran fehlt es hier.
98c)
99Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen und der vorgelegten Verdienstbescheinigungen ergibt sich folgende Einkommensberechnung:
100
2011 bei LStK 5; 0 |
2012 bei LStK 2; 1,0 für 9 Monate | |
Gesamtbrutto |
21.632,00 € |
13.648,00 € |
LSt. |
-3.672,96 € |
-453,31 € |
Soli. |
-201,96 € |
0,00 € |
KSt. |
-330,50 € |
-1,74 € |
KV |
-1.565,22 € |
-962,70 € |
RV |
-1.899,26 € |
-1.150,50 € |
AV |
-286,32 € |
-176,10 € |
PV |
-186,11 € |
-114,46 € |
Nettoeinkommen |
13.489,67 € |
10.789,19 € |
monatsanteilig: |
1.124,14 € |
1.198,80 € |
abzüglich |
||
Betriebl. AV |
-212,00 € |
-212,00 € |
Versicherungen |
-97,75 € |
-97,75 € |
zzgl. |
||
geldwerter Vorteil |
0,00 € |
0,00 € |
bereinigtes Netto |
814,39 € |
889,05 € |
Für das Jahr 2011 ist auf Seiten der Antragstellerin von einem tatsächlich erzielten Einkommen – ohne Erwerbstätigenbonus – von 814,39 € auszugehen.
102Hinsichtlich des Jahres 2012 errechnet sich ein tatsächliches monatliches Durchschnitts-Einkommen i.H.v. 889,05 €, ebenfalls ohne Erwerbstätigenbonus, dass aber nur für Januar 2012 zugrunde zu legen ist.
103Ab Februar 2012 ist von einem fiktiven Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit auszugehen. Dieses beläuft sich nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners auf 1.680,58 € netto bei Lohnsteuerklasse 2 und 1,0 Kinderfreibeträgen.
104Unter Berücksichtigung der unstreitigen Abzugspositionen errechnet sich daraus folgendes bereinigtes Nettoeinkommen der Antragstellerin:
105
Monatsanteiliges Nettoeinkommen |
1.680,58 € |
abzüglich |
|
Betriebl. AV |
-212,00 € |
Versicherungen |
-97,75 € |
zzgl. |
|
geldwerter Vorteil |
0,00 € |
bereinigtes Netto |
1.370,83 € |
d)
107Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin:
108
01.-09./2011 |
10.-12./2011 |
01./2012 |
ab 02./2012 | |
Nettoeinkommen AGg. |
4.342,42 € |
4.342,42 € |
3.863,22 € |
3.863,22 € |
KU für Konstantin 2. ASt. |
-433,00 € |
-522,00 € |
-488,00 € |
-488,00 € |
Zahlbetrag KU für Johanna: |
-433,00 € |
-433,00 € |
-404,00 € |
-404,00 € |
bereinigtes Nettoeinkommen |
3.476,42 € |
3.387,42 € |
2.971,22 € |
2.971,22 € |
Erwerbstätigenbonus |
-496,63 € |
-483,92 € |
-424,46 € |
-424,46 € |
ergibt: |
2.979,78 € |
2.903,50 € |
2.546,76 € |
2.546,76 € |
bereinigtes Nettoeinkommen ASt.ín |
814,39 € |
814,39 € |
889,05 € |
1.370,83 € |
nach Abzug Erwerbstätigenbonus |
698,05 € |
698,05 € |
762,04 € |
1.175,00 € |
Differenz |
2.281,74 € |
2.205,45 € |
1.784,72 € |
1.371,76 € |
Halbteilung |
1.140,87 € |
1.102,73 € |
892,36 € |
685,88 € |
von Antragstellerin verlangt: |
1.239,00 € |
1.201,00 € |
729,00 € |
729,00 € |
Für den Rückstandszeitraum von 1/2011 bis einschließlich 1/2012 ermittelt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. von gerundet 14.468,00 € (9 x 1.140,87 + 3 x 1.102,73 + 892,36).
110Darauf sind vom Antragsgegner unstreitig 8.736,00 € und 4.150,00 € gezahlt worden, sodass noch ein Rückstand i.H.v. gerundet 1.582,00 € verbleibt.
111Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Zustellung des Antrages am 10.02.2012 erfolgte.
112Ab Februar 2012 besteht ein Anspruch der Antragstellerin auf monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. gerundet 686,00 €.
1133.
114Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO.
115Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.