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I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsge-richts – Familiengerichts – Bottrop vom 24.06.2011, 21 F 8/11, dahin ab-geändert, dass der Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern K, geboren am 23.09.2002, und K2, geboren am 14.05.2006, wie folgt festgesetzt wird:
1. Der Antragsteller ist zum Umgang in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag ab Schul- bzw. Kindergartenende bis zum darauffolgenden Montagmorgen bis Schul- bzw. Kindergartenbeginn berechtigt. Der Antragsteller holt die Kinder von der Schule bzw. Kindergarten ab, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen möglich ist, sonst holt er die Kinder nach Arbeitsschluss im Haushalt der Antragsgegnerin ab.
2. Der Antragsteller ist in den Schulferien im Frühjahr, im Sommer und im Herbst zum Umgang für die hälftige Ferienzeit berechtigt. In geraden Jahren findet dieser Umgang in der ersten Ferienhälfte, in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienhälfte statt.
3. Der Antragsteller ist in den Weihnachtsferien zum Umgang wie folgt berechtigt: in geraden Jahren vom Beginn der Ferien bis zum 25.12. um 16:00 Uhr und ab dem 30.12. ab 16:00 Uhr bis zum Ende der Ferien sowie in ungeraden Jahren vom 25.12. 16:00 Uhr bis zum 30.12. um 16:00 Uhr.
4. Liegen die Geburtstage der Kinder nicht innerhalb des Umgangszeit-raums des Antragstellers, so ist er am Geburtstag der Kinder zum Um-gang mit den Kindern berechtigt ab 16:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist er zu einem Gratulationsanruf berechtigt. Liegen die Geburtstage der Kinder innerhalb des Umgangszeitraums des Antragstellers, so ist die Antragsgegnerin am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist sie zu einem Gratulationsanruf berechtigt.
5. Der Antragsteller ist zum Umgang an dem als Vatertag bezeichneten Feiertag „Christi Himmelfahrt“ von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgeta-ges berechtigt. Die Antragsgegnerin ist zum Umgang an dem Sonntag berechtigt, der als Muttertag gekennzeichnet ist.
6. Der Antragsteller ist zum Umgang an seinem Geburtstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetages berechtigt. Die Antragsgegnerin ist zum Umgang an ihrem Geburtstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgeta-ges berechtigt.
7. Der Antragsteller ist zum Umgang am Pfingstwochenende berechtigt von Freitag 9:00 Uhr bis Dienstag 9:00 Uhr. Die Antragsgegnerin ist zum Umgang am Wochenende vor Rosenmontag berechtigt von Frei-tag 9:00 Uhr bis Dienstag 9:00 Uhr.
8. Dem Antragsteller wird gestattet, in der Woche, in der ab Donnerstag Umgang stattfindet, dienstags in der Zeit zwischen 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr, und in der anderen Woche, in der kein Umgang stattfindet, mitt-wochs und donnerstags in der Zeit zwischen 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr die Kinder anzurufen.
9. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Regelungen des Umgangs kann gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.
10. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Beteiligten beein-trächtigten oder erschweren könnte. Der Antragsteller und die Antrags-gegnerin werden angewiesen, die Kinder auf den Umgang mit dem je-weils anderen Beteiligten kindgerecht vorzubereiten, sie pünktlich zum Umgang bereitzuhalten und sie aktiv zum Umgang anzuhalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der 24.01.1973 geborene Antragsteller und die am 16.10.1978 geborene Antragsgegnerin sind die leiblichen Eltern der Kinder K und K2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin lernten sich in I kennen. Die Antragsgegnerin zog aus E nach C4 und übte den Beruf der Altenpflegerin aus, während der Antragsteller sein Studium der Informatik weiter fortsetzte.
4Am 23.09.2002 wurde die gemeinsame Tochter K geboren. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin gaben eine gemeinsame Sorgerechtserklärung für K ab. Im Jahre 2005 zogen der Antragsteller und die Antragsgegnerin gemeinsam mit K nach I2. K besuchte dort den Kindergarten in S. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin kauften ein renovierungsbedürftiges Haus. In der Folgezeit war die Antragsgegnerin weiterhin als Altenpflegerin für 20 Stunden/Woche tätig; der Antragsteller machte sich selbständig. Am 14.05.2006 wurde K2 geboren. Auch für ihn gaben der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Im Zeitraum 25.03.2009 bis 19.05.2009 fuhr die Antragsgegnerin ohne die Kinder – die beim Antragsteller blieben – zur Kur. In der Folgezeit äußerte die Antragsgegnerin den Wunsch, sich vom Antragsteller zu trennen. Am 29.06.2009 zog die Antragsgegnerin mit den Kindern nach C2 in die Nähe ihrer Eltern. Dort kam sie mit ihren Kindern zunächst in einem Frauenhaus unter, bevor sie sich eine 3 ½- Zimmerwohnung mietete. Der Antragsteller blieb zunächst noch in S und übernachtete im Auto in C2, um Umgangskontakte wahrzunehmen. Ab Sommer 2009 nahm die Antragsgegnerin regelmäßig Beratungstermine im Frauenzentrum D wahr. Nach dem Bericht von Frau Dipl.-Soz.-Päd. D2 habe die Antragsgegnerin langjährig psychische Gewalt und Abwertung durch den Antragsteller erfahren, zudem sei über eine unzureichende Versorgung der Kinder im Haus in I2 berichtet worden; auch würden die Übergaben der Kinder zum Zwecke der Bedrohung und Abwertung der Antragsgegnerin genutzt.
5Durch Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 12.08.2009 – 15 F 101/09 EA – wurde der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen. In der Folgezeit mietete sich der Antragsteller eine Wohnung in C2. Es fanden Umgangskontakte statt. Mit Hilfe des Sozialdienstes katholischer Frauen (im folgenden: SKF) vereinbarten der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Umgangsregelung. Danach sollten die Kinder unter anderem die Wochenenden im Wechsel, überdies im jährlichen Wechsel den Nikolausabend (05.12.) bei einem Elternteil, den Nikolaustag (06.12.) beim anderen und im jährlichen Wechsel den Heiligabend bei einem Elternteil und die Zeit vom 25.12.bis 30.12. beim anderen Elternteil, und jeden Mittwochnachmittag in der Zeit von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr beim Antragsteller verbringen. Darüber hinaus sollten die Kinder den Vater- bzw. Muttertag sowie den Geburtstag der Eltern beim jeweils anderen entsprechenden Elternteil verbringen. Dem Antragsteller wurde überdies gestattet, täglich mit den Kindern um 18:30 Uhr zu telefonieren. Bereits mit Anwaltsschreiben der Antragsgegnerin vom 21.05.2010 warf die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter anderem vor, dass die getroffene Umgangsvereinbarung nicht eingehalten würde. Zudem würden während der Umgangskontakte nicht kindgerechte Aktivitäten, etwa stundelange Autofahrten, unternommen. Auch sei der Aufenthalt im nicht bewohnbaren Haus in I2 nicht kindgerecht. Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller eine neue – indes deutlich beschränkte – Umgangsregelung in Aussicht. Danach sollte sich das Umgangsrecht des Antragstellers auf alle zwei Wochen von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, mit pünktlicher Abholung und pünktlichem Zurückbringen, beschränken. Telefonkontakt sollte nur an dem den Besuchswochenenden vorausgehenden Montag um 18:30 Uhr stattfinden. Die Schulferien würden weiterhin hälftig geteilt; weitere Besuchstermine und Abholungen von der Schule bzw. Kindergarten kämen nicht in Betracht. Der Antragsteller forderte mit Anwaltschreiben vom 28.05.2010 häufigere Umgangskontakte.
6Der Antragsteller hat gemeint, dass allein die Praktizierung des sogenannten Wechselmodels in Betracht komme, weil ihm anderenfalls die Kinder entzogen würden. Sein Anspruch ergebe sich aus § 1684 BGB, wonach jedes Kind Anspruch auf Umgang mit seinem leiblichen anderen Elternteil habe. Überdies sei zu beachten, dass er während des gemeinsamen Zusammenlebens mit der Antragsgegnerin die Kinder zu mindestens 75 % betreut habe und damit Hauptbezugsperson gewesen sei. Für etwaige psychische Belastungen der Antragsgegnerin, die sich auch in selbstverletzendem Verhalten äußerten, und für ihr vermindertes Selbstwertgefühl, welches auf einer Rechtsschreib- und Rechenschwäche beruhe, sei er nicht verantwortlich. Auch sei der Wunsch der Kinder nach erheblich weiterem Umgang beachtlich. Allein das Wechselmodell entspreche am ehesten dem Wunsch der Kinder. Abgesehen hiervon reduzierten sich die Loyalitätskonflikte der Kinder durch ein derartiges Modell drastisch.
7Die Antragsgegnerin hat gemeint, dass die begehrte Regelung in Form des Wechselmodells dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Bereits das auf Vorschlag des SKF ausgeübte – zu großzügige und weit über das normale Maß hinausgehende – Umgangsrecht des Antragstellers habe die Kinder überfordert, da sie derart hin- und hergerissen worden seien, dass sie nicht mehr gewusst hätten, wo sie hingehörten, zumal sich der Antragsteller an getroffene Vereinbarungen, etwa die fixierten Zeiten, nicht gehalten habe und sich überdies in den Alltag der Kinder eingemischt und diese völlig aufgewühlt habe. Die Kinder müssten zur Ruhe kommen und wissen, wo sie hingehörten. Sie, die Kindeseltern, hätten völlig unterschiedliche Auffassungen über die Ausübung des Umgangsrechts, welches immer wieder thematisiert worden sei und weswegen mehrere Institutionen hätten eingeschaltet werden müssen. Auch die vom Antragsteller begehrten Telefonate liefen dem Wohl der Kinder zuwider. Sie, die Antragsgegnerin, würde bei Gestattung von Telefonaten auch am Wochenende in ihren Unternehmungen mit ihren Kindern unterbrochen. Im Übrigen liefe die Übergabe problematisch ab.
8Das Amtsgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Päd. C5 eingeholt; auf den Inhalt des Gutachtens vom 10.02.2011 (Anlagenband Gutachten) wird verwiesen. Das Amtsgericht hat die Kinder K und K2 persönlich angehört. K hat gegenüber dem Verfahrensbeistand, aber auch schriftlich gegenüber dem Amtsgericht verlangt, dass sie eine Woche bei dem Antragsteller und eine Woche bei der Antragsgegnerin verbringe. K2 hat sich im Rahmen seiner Anhörung ebenfalls für eine derartige Lösung ausgesprochen.
9Das Amtsgericht hat den Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern K und K2 wie im Beschlusstenor zu Ziffern 1 bis 7 und 9 festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beschlossene Umgangsregelung den Feststellungen des Sachverständigen entspreche, soweit zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin keine Übereinstimmung bestehe; soweit zwischen diesen Beteiligten Einvernehmen bestehe, habe es dieses Einvernehmen in der Beschlussformel berücksichtigt, um diesen Rechtssicherheit zu geben. Gegen die Anordnung des Wechselmodells habe gesprochen, dass damit ein zu großes Hin und Her der Kinder, welches aufgrund der Kommunikationsprobleme des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht anderweit aufgefangen werden könne, vermieden werde. Ein Wechselmodell setze Kommunikation voraus, die vorliegend aufgrund der Konflikte des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht konfliktfrei zu bewältigen sei. Mithin übernähmen die Kinder die Verantwortung für eine störungsfreie Organisation des Wechselmodells, wodurch diese über Gebühr belastet würden, zumal sich die Kinder – vor allem K – beauftragt sähen, für eine Gleichbehandlung ihrer Eltern zu sorgen. Dies sei dem Kindeswohl abträglich, weil nicht altersgerecht und die emotionale und soziale Entwicklung störend. Ein aufgezwungenes Wechselmodell berge die Gefahr der Belastung der Kinder durch Verantwortungsverlagerung. Dass die Antragsgegnerin mit einer Weigerungshaltung die Durchführung des Wechselmodells verunmögliche, sei nicht anzunehmen, da die gestörte Kommunikation Folge des Trennungskonflikts und der noch nicht verarbeiteten Partnerproblematik sei. Tägliche Telefonate hätten sich negativ auf die flexible Lebensgestaltung der Antragsgegnerin und der Kinder ausgewirkt und Potential für weiteren Streit durch Missverständnisse oder Fehlinterpretationen geborgen.
10Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags mit seiner Beschwerde. Er rügt ergänzend, dass das begehrte Wechselmodell dem erklärten Willen der Kinder entspreche, zumal auch diese ihn öfter sehen wollten und er die primäre Bezugsperson gewesen sei. Versuche, den Umgang zu regeln bzw. paritätisch auszuweiten, seien an der Weigerungshaltung der Antragsgegnerin gescheitert. Der tatsächliche Wille der Kinder sei nicht beachtet worden, was die Gebotenheit der tatsächlich durchgeführten Kindesanhörung in Frage stelle. Die Ablehnung des Wechselmodells werde allein mit der mangelnden Kommunikation begründet, obwohl diese allein auf der Weigerungshaltung der Antragsgegnerin beruhe, während er selbst stets kommunikationsbereit sei. Es könne mithin nicht sein, dass die Antragsgegnerin allein durch ihre Weigerungshaltung die Durchführung des Wechselmodells verunmögliche. Die erforderliche Kommunikationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit sei im Übrigen vorhanden, was sich daran zeige, dass sie im Unterhaltsverfahren einen Vergleich geschlossen und überdies im Termin erster Instanz ihre Ängste und Sorgen kommuniziert hätten. Zudem habe sich die Antragsgegnerin mit einem im Termin geäußerten Vorschlag, dass täglich Telefonkontakte außer am Wochenende gehalten würden, einverstanden gezeigt. Derzeit riefen die Kinder heimlich an, so dass sie, die Kinder, eine Bestrafung der Antragsgegnerin bei Bekanntwerden der Anrufe fürchteten. Soweit das erstinstanzlich eingeholte Gutachten betroffen sei, sei erneut zu rügen, dass er für die Belastungen der Antragsgegnerin nicht verantwortlich sei. Überdies seien die Feststellungen des Sachverständigen, dass K seinen Auftrag ausführen solle, wissenschaftlich noch nicht überprüfbar. Die gutachterliche Feststellung, dass K2 alles tue, was K wolle, lasse ebenfalls die dieser Feststellung zu Grunde gelegten wissenschaftlichen Methoden vermissen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, welches Testverfahren angewandt worden sei. Letztlich stütze sich der Sachverständige auf veraltete Literatur, so dass ein Obergutachten einzuholen sei.
11Die Einschränkung des Telefonkontakts mit der Folge des fast vollständigen Kontaktabbruchs für 10 Tage sei nicht hinnehmbar; die Kinder könnten nicht verstehen, weswegen sie keinen Kontakt zu ihm hätten. Überdies habe auch der Sachverständige empfohlen, Wünschen der Kinder nach telefonischem Kontakt zu ihm nachzugeben, stattdessen werde es ihnen verboten, mit ihm zu telefonieren.
12Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Ausführungen als richtig. Ergänzend verweist sie darauf, dass bisher ein umfangreicher Umgang stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund seien die begehrten Telefonkontakte auch nicht erforderlich. Zudem habe sie während des Ferienaufenthalts der Kinder beim Antragsteller für drei Wochen keinen Telefonkontakt zu den Kindern gehabt, obwohl sie dies gewünscht habe. Überdies würden die Kinder vom Antragsteller instrumentalisiert. Auch nutze der Antragsteller die Schulpausen, um Kontakt zu K zu suchen. Nachdem der Antragsteller den Kindern zu Weihnachten 2011 – unstreitig – ein Mobiltelefon überlassen habe, hätten die Kinder oftmals, auch in der Schule, mit ihm telefoniert. Da dies – abgesehen von der Sinnhaftigkeit dieser Anschaffung angesichts des Alters der Kinder – alltagsbelastend gewesen sei, habe sie das Mobiltelefon in Verwahrung genommen.
13Der Verfahrensbeistand erklärt, dass der angefochtene Beschluss zwar dem vehement geäußerten Willen der Kinder widerspreche, indes nicht die beste Regelung sei, um zwischen den Beteiligten Ruhe einkehren zu lassen. Die seitens des Antragstellers geforderten täglichen Telefongespräche seien nicht geeignet, eine derartige Ruhe eintreten zu lassen; vielmehr böten diese weiteres Streitpotential. Zudem würden die Kinder immer wieder daran erinnert, was in den Augen des Antragstellers wünschenswert sei.
14Das Jugendamt hat mit Bericht des SKF vom 11.10.2011 dazu Stellung genommen, dass die Gefahr bestünde, dass die Kinder bei einem praktizierten Wechselmodell angesichts der hoch konflikthaften Beziehung des Antragstellers zur Antragsgegnerin Schaden nähmen. Dass die Kinder die Umsetzung dieses Modells forderten, sei darin begründet, dass sie sich aus Loyalitätsgründen gegenüber dem Antragsteller in einer Bringschuld sähen. Der Antragsteller mache seine Bedürfnisse zu denjenigen der Kinder.
15Der Senat hat im Termin am 02.02.2012 die Beteiligten und die Kinder K und K2 persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Päd. C5. Wegen des Ergebnisses der Beteiligten- und Kindesanhörung und der Beweisaufnahme wird auf den das wesentliche Ergebnis der Beteiligten- und Kindesanhörung und Beweisaufnahme zusammenfassenden Inhalt des Berichterstattervermerks vom 02.02.2012 verwiesen.
16II.
171.
18Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 65 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig.
19Soweit das Rechtsschutzbedürfnis betroffen ist, kann letztlich dahinstehen, ob dieses für den auf ein Wechselmodell hinauslaufenden Umgangsantrag überhaupt gegeben ist. Wie der Senat mit Verfügung vom 01.09.2011 hingewiesen hat, soll das Umgangsrecht dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 – 7 UF 830/11 – FamRZ 2011, 1803). Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 – 7 UF 830/11 – FamRZ 2011, 1803). Ob der Umgangsantrag des Antragstellers gerade darauf abzielt, die Beziehung zu seinen Kindern durch Begegnung und gegenseitiger Aussprache zu pflegen, mag im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls verfolgt er auch das Ziel, dass ein Umgang im weiteren Umfang gerade zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der Bindung seiner Kinder zu ihm festgehalten wird.
202.
21Die Beschwerde ist aber nur im tenorierten Umfang, soweit die Telefonkontakte betroffen sind, begründet.
22Ein Anspruch des Antragstellers auf Praktizierung des von ihm begehrten Wechselmodells besteht nicht. Insofern verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 1684 Abs. 1 BGB ableiten lässt. Nach dieser Vorschrift haben die Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Maßstab für die Entscheidung über Umfang und Ausgestaltung des Umgangs ist aber ausschließlich das Kindeswohl, § 1697a BGB.
23a)
24Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass – worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – die Anordnung des Wechselmodells dem Kindeswohl zuwiderliefe.
25aa)
26Dabei kann nicht schon die Praktizierung des Wechselmodells ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalles als kindeswohlschädlich angesehen werden. Mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten ist nicht zwingend ein Nachteil für das Kind und für die Eltern verbunden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125). Der Vorteil einer derartigen Konstellation kann nämlich darin bestehen, dass die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen aufrechterhalten bleibt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 – 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753) und – worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat – jeder Elternteil den Alltag mit dem Kind erlebt und umgekehrt. Auch bleiben beide Elternteile in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 – 11 UF 251/09 – FamRZ 2010, 738; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 – 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753), was dann mittelbar auch dem Kind zu Gute kommt. Allein soweit das Wechselmodell dazu dienen soll, die jeweilige Machtposition der Eltern aufrechtzuerhalten, wofür indes vorliegend jeglicher Hinweis fehlt, wäre diese Umgangsform dem Kindeswohl abträglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.10.2011 - 16 UF 1095/01 - FamRZ 2002, 1210 (red. Leitsatz)).
27bb)
28Für das vom Antragsteller begehrte Wechselmodell mag vorliegend streiten, dass die Bindungen der Kinder sowohl zum Antragsteller als auch zur Antragsgegnerin gut sind. Soweit K beim Besuch des Verfahrensbeistandes im Haushalt der Mutter ihren "Auftritt" hatte, spricht dies aus den seitens des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigen dargelegten Gründen nicht dafür, dass die Bindung an den Antragsteller stärker wäre. Vielmehr ist ein naheliegender Erklärungsansatz der, dass K gerade im Haushalt der Antragsgegnerin dieser gegenüber einen höheren Umgangsanteil des Antragstellers habe durchsetzen wollen. Dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin ein enges Verhältnis zu den Kindern haben, steht ebenfalls außer Streit.
29Anlass, an der Erziehungsgeeignetheit eines der beiden Elternteile zu zweifeln, besteht ebenfalls nicht. Insoweit belegt insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller während des Kuraufenthaltes der Antragsgegnerin sich fast zwei Monate allein um die Kinder gekümmert hat, eindrucksvoll, dass er zur Erziehung ohne weiteres in der Lage ist. Gleiches gilt für die Antragsgegnerin, die sich jedenfalls seit der Trennung hauptsächlich um die Kinder kümmert. Auch der Antragsteller hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich hervorgehoben, dass er der Antragsgegnerin auch nichts vorwerfen wolle. Soweit vereinzelt gegenseitig Vorwürfe im Hinblick auf die Erziehung und Versorgung der Kinder erhoben worden sind, sind diese nicht geeignet, die Erziehungseignung des Antragstellers oder der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.
30cc)
31Für die Anordnung des Wechselmodells spricht nicht, dass – wie vom Antragsteller befürchtet – allein mit diesem Modell eine Entfremdung der Kinder zu ihm ausgeschlossen werden könnte. Insofern ist die Gefahr einer Entfremdung seitens des Antragstellers schon gar nicht nachvollziehbar dargetan. Er meint, dass eine Entfremdung alleine deswegen zu befürchten sei, weil die Kinder nicht in dem von ihnen gewünschten Umfang Kontakt zu ihm hätten. Dies aber verträgt sich wenig mit seinem Vortrag, wonach es die Antragsgegnerin sei, die den Kindern weiteren Umgang mit ihm verbiete bzw. diesen einschränke. Zudem hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen seiner Gutachtenerläuterung vor dem Senat klargestellt, dass es zum einen nicht auf den Umfang, sondern den Inhalt der gemeinsam verbrachten Zeit ankomme, und zum anderen die Kinder nicht derart klein seien, dass diese Gefahr auch bei Unterbrechungen im Umfang von 12 Tagen bestehe.
32dd)
33Entscheidend gegen das Wechselmodell spricht, dass mit dem regelmäßigen Wechsel nicht nur ein hoher Organisationsaufwand für die Eltern besteht, sondern auch Belastungen für die Kinder verbunden wären. Denn abgesehen davon, dass sie sich im wöchentlichen Wechsel erneut auf einen anderen Elternteil und dessen Erziehungsstil einrichten müssten, fehlt es an einem fest definierten Lebensmittelpunkt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die vom Antragsteller begehrte Regelung mit einem zu großen "Hin und Her" für die Kinder verbunden ist. Insofern spricht bereits der Verlust eines eindeutigen Lebensmittelpunktes gegen das Wechselmodell. Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ein fester Lebensmittelpunkt aus entwicklungpsychologischen Gründen für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich ist, besteht zwar nicht. Allerdings hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Lebensmittelpunkt den Kindern ein Höchstmaß an Orientierung und die Gewähr dafür biete, dass gleichförmige Regeln erlebt werden. Der Verlust dieses Lebensmittelpunktes bedingt mithin Belastungen, die – sollte das Wechselmodell praktiziert werden – anderweit aufgefangen werden müssten. Dies indes setzt – worauf sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand und der Sachverständige verweisen – ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft des Antragstellers und der Antragsgegnerin voraus.
34Mithin kann das Wechselmodell allein dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2010 - 9 UF 20/10 - FamFR 2010, 547; OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2008 - 15 WF 241/07 - FamRZ 2008, 2053; OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 – 11 UF 251/09 – FamRZ 2010, 738; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 - FamRZ 2011, 1803; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 – 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753). Konkret bedeutet dies, dass die Kindeseltern gehalten sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen, die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren und damit zu verhindern, dass die Kinder die Uneinigkeit der Eltern – mit zunehmenden Alter immer mehr – nutzen, um diese gegeneinander auszuspielen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010, - 13 UF 41/09 - NJW-RR 2010, 872). Die Wahrnehmung einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung, die eine innere Überzeugung von der Erziehungsfähigkeit des anderen und der Richtigkeit dieses Modells für eine gesunde Entwicklung der Kinder voraussetzt und durch einen vertrauensvollen, von ständigen Vorbehalten gegen den anderen freien Umgang der Elternteile miteinander und einen engmaschigen, teilweise täglichen Austausch über die Geschehnisse während der Woche, in der sich das Kind nicht bei ihm aufhält, damit die jeweiligen Vorgaben eingehalten werden können, geprägt sein muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2009 - 3 UF 124/08; OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - 10 UF 147/04 - FamRZ 2006, 1697; KG, Beschluss vom 21.02.2006 - 13 UF 115/05 - FamRZ 2006, 1626), ist im Streitfall nicht ansatzweise erkennbar. Für eine Anordnung des Wechselmodells fehlt es danach ganz offensichtlich an einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Im Laufe des Verfahrens traten gegenseitige Vorwürfe und Vorbehalte zutage. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller wiederholt zahlreiche Verstöße gegen Umgangsabsprachen, in Form von zu frühen bzw. späten Abholungen und Rückgaben der Kinder mit kaum hinnehmbaren Ausreden über eigenmächtiges Verschaffen von Umgangskontakten bis zu eigenmächtigen Verhalten gegenüber dem Schulträger vor. Auch das Durchführen von Übergabezeremonien, die von der Antragsgegnerin sogar gefilmt werden, wird ebenso gerügt, wie ein drohendes bzw. in alte Verhaltensmuster verfallendes Verhalten des Antragstellers ihr gegenüber. Umgekehrt wirft auch der Antragsteller der Antragsgegnerin in einer Liste (vgl. Bl. 68 GA) im Einzelnen dokumentiertes Fehlverhalten und Verstöße gegen entsprechende Abreden vor. Damit aber ist eindrucksvoll dokumentiert, dass das gegenseitige Verhalten von Misstrauen geprägt ist. Zudem kommt noch die unverarbeitete Beziehung der beiden hinzu, die auf die Ebene der Kinder durchschlägt. Die Antragsgegnerin macht den Antragsteller für ihr reduziertes Selbstwertgefühl verantwortlich und sieht in jedem Verstoß gegen Umgangsabsprachen mittelbar einen Versuch des Antragstellers, sie unterwürfig zu machen. Der Antragsteller hingegen hat die Trennung noch nicht verarbeitet.
35Wer Auslöser oder Urheber der gegenseitigen vorgeworfenen Probleme ist, ist vorliegend unerheblich. Denn dies ist für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht von Belang. Entscheidend ist allein, dass der Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille schlicht nicht vorhanden ist. Hieraus folgt, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat, dass gegen den Widerstand eines Elternteils das Wechselmodell nicht funktionieren und demgemäß nicht angeordnet werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2010 – 9 UF 7/09 - FamRZ 2011, 120 (red. Leitsatz); OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2009 - 10 UF 150/09 - FamRZ 2010, 1352; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2009 - 10 UF 204/08 - FamRZ 2009, 1759; OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2011 - 21 UF 354/11 - FamRZ 2011, 1741 (red. Leitsatz); OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2011 - II-8 UF 189/10 - ZKJ 2011, 256-257; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2011 - II-8 UF 190/10 - NJW 2012, 398; vgl. auch Bay. VGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - Vf. 137-VI-10).
36Mithin führte das Wechselmodell dazu, dass für die Kinder ein Lebensmittelpunkt fehlte, sie besonderen Belastungen ausgesetzt wären und diese Belastungen nicht durch den Antragsteller und die Antragsgegnerin ausgeglichen oder wenigstens abgeschwächt werden könnten. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht ein deutliches Konfliktpotential. Die Kommunikation ist weiterhin gestört. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder ist, ohne sich der wechselseitigen Gefahr, Vorwürfen ausgesetzt zu sehen, nicht möglich. Damit fehlen die Grundvoraussetzungen für die Fortsetzung des Wechselmodells.
37Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Sachverständigengutachten und der Anhörung der Parteien.
38(1)
39Der Sachverständige hat festgestellt, dass das vom Antragsteller begehrte Wechselmodell für die Kinder eben kein Höchstmaß an Orientierung gewährleiste, sondern im Gegenteil bedinge, dass Tagesablauf und Rituale im Wechsel stattfänden. Damit aber bestehe die Gefahr der Desorientierung in der Entwicklung der Kinder, so dass Energie, die für diese Entwicklung gebraucht würde, in die Bewältigung der wechselnden Alltagssituation fehlgeleitet werde. Ohne das erforderliche Maß an Übereinstimmung und Kommunikation bestehe die Gefahr, dass zwar Strukturen geschaffen würden, an die sich die Kindeseltern halten müssten. Für diesen Fall sei aber zu befürchten, dass die Kinder belastet würden, weil ihnen die Hauptsorge dafür zukäme, die Harmonie aufrecht zu erhalten. Die Kinder fühlten sich dann in der Verantwortung und verheimlichten möglicher Weise Dinge, um diese Strukturen nicht zu beschädigen. Diese konkreten Gefahren stellten eine Gefährdung des Kindeswohls dar.
40Den nachvollziehbaren, überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat sich an. Der Sachverständige ist nach Auswertung der Exploration, der Verhaltensbeobachtung zwischen den Kindern und dem jeweiligen Elternteil und den mit den Eltern geführten Gesprächen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verlust des Lebensmittelpunktes einen kindeswohlgefährdenden Nachteil bedinge, der konkret aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern nicht auszugleichen sei. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Einleuchtend ist insbesondere, dass die Kinder bei Ausübung des Wechselmodells ständig zwischen zwei unterschiedlichen Haushalten hin und her und pendelten und unterschiedlichen Erziehungseinflüssen ausgesetzt wären. Sie wären damit perspektivisch im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass gerade wegen des nicht aufgearbeiteten Beziehungskonflikts die Kinder bei beiden Eltern Alltag und Freizeit erlebten, ohne dass es hierzu eine ausreichende Kooperation der Eltern gäbe. Dies aber bedeutet, dass es dann zwangsläufig zu Brüchen kommt, die dann der besonderen Bewältigung durch die Kinder bedürften. Im Übrigen ist zu befürchten, dass gerade weil die Kommunikation und Kooperation zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin nicht gut ausgeprägt sind, es zwangsläufig zu Informationsverlusten kommen kann. Auf spontan eintretende Situationen, die die Einbeziehung des jeweils anderen Elternteils erforderlich machen, kann überdies nicht zeitnah und adäquat reagiert werden.
41Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Sachverständige hat sich umfassend mit beiden Elternteilen und den Belangen der Kinder auseinandergesetzt. Er begründet seine Ergebnisse und Empfehlungen allein nach dem Kriterium des Kindeswohls. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen nicht, sie werden auch von dem Antragsteller nicht in durchgreifender Weise konkret aufgezeigt.
42Dass der Antragsteller meint, für die Belastungen der Antragsgegnerin nicht verantwortlich zu sein, lässt schon nicht erkennen, dass und in welcher Weise der Sachverständige unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen haben könnte. Der Sachverständige hat lediglich die seitens der Antragsgegnerin behaupteten psychischen Belastungen durch den Antragsteller – überdies zum Teil in indirekter Rede (vgl. S. 30 des Gutachtens) – dargestellt, ohne eine eigene Wertung vorzunehmen. Damit aber hat er nicht unkritisch die Behauptungen der Antragsgegnerin als wahr unterstellt. Dass der Sachverständige darüber hinausgehend zu Lasten des Antragstellers wirkende Umstände angenommen oder ihm negative Einflussnahmen auf die Kinder zugeschrieben hätte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil. Ausdrücklich weist der Sachverständige darauf hin, dass eine Beeinflussung der Kinder allein durch den Antragsteller nicht gegeben sei, weil ansonsten mit dem "Auftritt" Ks im Haushalt des Antragstellers zu rechnen gewesen wäre (S. 40 des Gutachtens).
43Dass die Feststellungen des Sachverständigen, K habe den Auftrag des Antragstellers ausführen sollen, wissenschaftlich – jedenfalls noch – nicht überprüfbar sei, ist fernliegend. Zunächst ist dieser Vorwurf derart pauschal, dass eine inhaltliche Befassung mit diesem Einwand nicht möglich ist. Der Sachverständige hat eingangs seines Gutachtens die gewählte Vorgehensweise dargestellt und im Anhang des Gutachtens die Kriterien für die Gutachtenerstellung im Einzelnen dargelegt. Gleiches gilt sinngemäß für den Einwand des Antragstellers, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen könne, dass K2 alles tue, was K wolle. Dass sich der Sachverständige auf veraltete Literatur stütze, lässt schon nicht erkennen, welche dies sein soll und welche wissenschaftlich überholten Erkenntnisse der Sachverständige seinem Gutachten zu Grunde gelegt haben könnte. Ein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht daher nicht.
44(2)
45Dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin über die Belange der Kinder nicht konfliktfrei kommunizieren und kooperieren können, hat sich aufgrund der im Verfahren und im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Senat gegenseitig geäußerten Vorwürfe anschaulich gezeigt. Die Parteien haben sich wechselseitig vorgeworfen, das Wohl und den Willen der Kinder zu missachten. Insbesondere der Antragsteller hat eingewandt, dass die Antragsgegnerin sich einer dem Willen der Kinder entsprechenden Regelung verweigere. Er hat deutlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat herausgestellt, dass er wegen der seitens der Antragsgegnerin ausgesprochenen Vorwürfe und Verdächtigungen zu einem unbefangenen Umgang mit den Kindern teilweise gar nicht in der Lage sei, da er bereits einige Themen oder Nachfragen an die Kinder meide, um sich nicht dem Vorwurf des Ausfragens ausgesetzt zu sehen. Hingegen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgeworfen, sich nicht an Absprachen zu halten, bewusst auf die Kinder Einfluss zu nehmen und sie, die Antragsgegnerin, nicht von weiteren Kränkungen und Beleidigungen zu verschonen. Der vom Antragsteller unwidersprochen gebliebene Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie mittels eines im Hausflur hinterlassenen Briefes dem Antragsteller gegenüber weitere Einmischungen in ihre Erziehung verbeten habe, zeigt, dass eine ansatzweise ungestörte persönliche Kommunikation zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin überhaupt nicht möglich ist.
46Soweit der Antragsteller meint, dass sich angesichts eines im Unterhaltsverfahren geschlossenen Vergleichs und der Darlegung ihrer Ängste und Sorgen im erstinstanzlichen Verfahren eine für die schadlose Ausübung des Wechselmodells ausreichende Kommunikation gezeigt habe, findet diese Einschätzung vor dem Hintergrund des zuvor Erörterten keine tragfähige Grundlage.
47 48Auch der Verfahrensbeistand hält in der Stellungnahme die vom Amtsgericht festgelegte Umgangsregelung als mit dem Kindeswohl vereinbar. Für ein Wechselmodell sprächen allein die örtlichen Gegebenheiten. Ansonsten sei dieses zum Scheitern verurteilt. Das Jugendamt der Stadt C3 hat sich ebenfalls gegen die Anordnung des Wechselmodells ausgesprochen, da die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin hoch konflikthaft sei.
49(3)
50Nicht unberechtigt führt der Antragsteller zwar an, dass der Kindeswille nicht missachtet werden dürfe. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die umgangsrechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80 - FamRZ 1981, 124). Zu beachten ist aber, dass der Kindeswille bei einem Klein- bzw. Schulkind noch eher geringes Gewicht hat, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden; erst mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes kommt seinem Willen vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 - FamRZ 2007, 105). Unabhängig davon, ab welchem Lebensalter der Kindeswille beachtlich sein mag, ist vorliegend den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, wonach die Kinder die Fernwirkung eines gelebten Wechselmodells nicht abzuschätzen in der Lage sind. Damit aber ist nicht dem Willen der Kinder das ausschlaggebende Gewicht beizumessen und eine Regelung anzuordnen, die diametral ihrem Willen entspricht, aber ihrem Wohl zuwiderläuft. Abgesehen hiervon ist der Einwand des Jugendamtes von Belang, dass nicht klar wird, welches der eigene Wille der Kinder und der bloß adaptierte Wille des Antragstellers ist.
51b)
52Soweit die Umgangskontakte des Antragstellers betroffen sind, hat das Amtsgericht den persönlichen Umgang zutreffend auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen festgelegt. Insofern wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Hinweise, die darauf deuten, dass die unmittelbaren Umgangskontakte über die vom Sachverständigen empfohlene Regelung hinaus zu erweitern sind, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass zwar ein zusätzlicher Werktag deswegen erforderlich sei, um dem Antragsteller auch das Erleben des Alltags der Kinder zu ermöglichen. Eine Ausweitung um einen weiteren Werktag sei nicht angezeigt, weil damit die zwingend erforderliche Gewährleistung eines Lebensmittelpunktes aufgeweicht würde. Angesichts des Umstands, dass die Eltern das Wechselmodell nicht umzusetzen in der Lage sind, bedarf es – wie bereits dargelegt – eines Lebensmittelpunktes der Kinder. Die 14-tätige Regelung und die Regelungen für Urlaub, Feiertag und Geburtstag sind ausreichend.
53c)
54Allein soweit die seitens des Antragstellers begehrten Telefonkontakte betroffen sind, war die Umgangsregelung des Amtsgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu ergänzen.
55aa)
56Zwingende Gründe, die einer praktischen Umsetzung der Telefonkontakte entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Eine nachhaltige Störung der Abendrituale der Antragsgegnerin ist nicht ernstlich zu befürchten, da die Telefonate in den abendlichen Ablauf eingebettet werden können und überdies an Tagen erfolgen sollen, in denen vorrangige Aktivitäten der Kinder nicht anstehen.
57bb)
58Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass im Falle, in dem die Kinder den Wunsch hätten, den Antragsteller anzurufen, diesem Wunsch nachzugeben sei. Er hat aber zugleich ausgeführt, dass die Durchführung der Telefonate nicht in die Verantwortung der Kinder gelegt werden dürfe, damit diese nicht der Belastung, den Antragsteller anrufen zu müssen, ausgesetzt würden. Da die Kinder im Rahmen der Kindesanhörung den deutlichen Wunsch nach einer Ausweitung auch der Telefonkontakte erklärt haben, andererseits aber eine entsprechende Verantwortung der Kinder für deren Durchführung tunlichst zu vermeiden war und auch eine entsprechende Alleinentscheidungszuständigkeit der Antragsgegnerin für mehr als ein Telefonat wöchentlich weiteres Konfliktpotential in sich birgt, wie die Auseinandersetzungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin eindrucksvoll zeigen, war in den Wochen, in denen Umgang stattfindet ein Telefontermin und in den Wochen, in denen kein Umgang stattfindet, ein zusätzlicher Telefontermin anzusetzen. Weitere Telefonkontakte hält der Senat für kindeswohlschädlich, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen weitere Telefonate das Alltagsleben der Kinder zu sehr aufweichten. Die Festlegung an bestimmten Wochentagen beruht auf der sachverständigen Forderung nach einer festen Struktur dieser Termine.
59III.
60Beide Eltern sind gemäß § 89 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den ihnen aufgrund des Beschlusses obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die über die Festsetzung des Verfahrenswertes angesichts der Schwierigkeit und Umfangs des Verfahrens auf § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamFG (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 2009, § 45 FamGKG Rn. 3).
62Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind; § 70 FamFG. Gegen diesen Beschluss ist infolgedessen kein Rechtsmittel statthaft.