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Oberlandesgericht Hamm, II-2 UF 211/11

Datum:
16.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 UF 211/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0216.II2UF211.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 21 F 8/11
 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsge-richts – Familiengerichts – Bottrop vom 24.06.2011, 21 F 8/11, dahin ab-geändert, dass der Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern K, geboren am 23.09.2002, und K2, geboren am 14.05.2006, wie folgt festgesetzt wird:

1. Der Antragsteller ist zum Umgang in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag ab Schul- bzw. Kindergartenende bis zum darauffolgenden Montagmorgen bis Schul- bzw. Kindergartenbeginn berechtigt. Der Antragsteller holt die Kinder von der Schule bzw. Kindergarten ab, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen möglich ist, sonst holt er die Kinder nach Arbeitsschluss im Haushalt der Antragsgegnerin ab.

2. Der Antragsteller ist in den Schulferien im Frühjahr, im Sommer und im Herbst zum Umgang für die hälftige Ferienzeit berechtigt. In geraden Jahren findet dieser Umgang in der ersten Ferienhälfte, in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienhälfte statt.

3. Der Antragsteller ist in den Weihnachtsferien zum Umgang wie folgt berechtigt: in geraden Jahren vom Beginn der Ferien bis zum 25.12. um 16:00 Uhr und ab dem 30.12. ab 16:00 Uhr bis zum Ende der Ferien sowie in ungeraden Jahren vom 25.12. 16:00 Uhr bis zum 30.12. um 16:00 Uhr.

4. Liegen die Geburtstage der Kinder nicht innerhalb des Umgangszeit-raums des Antragstellers, so ist er am Geburtstag der Kinder zum Um-gang mit den Kindern berechtigt ab 16:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist er zu einem Gratulationsanruf berechtigt. Liegen die Geburtstage der Kinder innerhalb des Umgangszeitraums des Antragstellers, so ist die Antragsgegnerin am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist sie zu einem Gratulationsanruf berechtigt.

5. Der Antragsteller ist zum Umgang an dem als Vatertag bezeichneten Feiertag „Christi Himmelfahrt“ von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgeta-ges berechtigt. Die Antragsgegnerin ist zum Umgang an dem Sonntag berechtigt, der als Muttertag gekennzeichnet ist.

6. Der Antragsteller ist zum Umgang an seinem Geburtstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetages berechtigt. Die Antragsgegnerin ist zum Umgang an ihrem Geburtstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgeta-ges berechtigt.

7. Der Antragsteller ist zum Umgang am Pfingstwochenende berechtigt von Freitag 9:00 Uhr bis Dienstag 9:00 Uhr. Die Antragsgegnerin ist zum Umgang am Wochenende vor Rosenmontag berechtigt von Frei-tag 9:00 Uhr bis Dienstag 9:00 Uhr.

8. Dem Antragsteller wird gestattet, in der Woche, in der ab Donnerstag Umgang stattfindet, dienstags in der Zeit zwischen 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr, und in der anderen Woche, in der kein Umgang stattfindet, mitt-wochs und donnerstags in der Zeit zwischen 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr die Kinder anzurufen.

9. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Regelungen des Umgangs kann gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

10. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum jeweils anderen Beteiligten beein-trächtigten oder erschweren könnte. Der Antragsteller und die Antrags-gegnerin werden angewiesen, die Kinder auf den Umgang mit dem je-weils anderen Beteiligten kindgerecht vorzubereiten, sie pünktlich zum Umgang bereitzuhalten und sie aktiv zum Umgang anzuhalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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