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Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erforderlich.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Ausspruch zum
Versorgungsausgleich in dem am 18.04.2012 verkündeten Verbund-
beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – H wird zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
1.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es u. a. im Wege der externen Teilung zu Lasten zweier Anrechte des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 3) zugunsten der Antragsgegnerin Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Hierbei hat das Amtsgericht wie folgt tenoriert:
4Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem E U Betriebsrenten-Service e. V. (ZU Parallelverpflichtung) (Vers.-Nr.: #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.683,93 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Satzung der Q2 VVAG, bezogen auf den 28.02.2011 begründet. …
5Hinsichtlich des weiteren Anrechts hat das Amtsgericht wie folgt tenoriert:
6Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem E U Betriebsrenten-Service e. V. (TV Kapitalkontenplan) (Vers.-Nr.: #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.505,57 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Satzung der Q VVAG, bezogen auf den 28.02.2011, begründet. …
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie des Berichtigungsbeschlusses vom 21.6.2012 Bezug genommen.
8Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde wendet sich die Beteiligte gegen die gewählte Tenorierung mit dem Begehren, den Tenor um die vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs und der Teilung sowie die parallelverpflichtete Leistung der Versorgungsanstalt der E C zu ergänzen.
9Die Beteiligte zu 3) macht geltend, dass ein Hinweis darauf fehle, wie einerseits die Teilung bzw. die Ermittlung des Ausgleichsbetrages und andererseits die Kürzung der Versorgungsanwartschaften zu erfolgen habe, da sich im Tenor kein vollständiger Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der Versorgungsleistungen befinde. Der Verweis sei zur eindeutigen Identifizierung des Anrechts erforderlich, da es beim E U Betriebsrenten-Service e. V. eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen auf betriebliche Altersversorgung gebe, welche die Beschäftigten teilweise sogar parallel in Anspruch nehmen könnten. Ein Verweis in Kurzform auf einen anzuwendenden Tarifvertrag reiche zu einer Anspruchsidentifizierung nicht aus. Auch ein Verweis auf die Versicherungsnummer reiche nicht allein zu einer Anspruchsidentifizierung aus, weil sich diese Nummer für das einzelne Anrecht verändern könne, wenn der Arbeitnehmer zu einer anderen Konzerngesellschaft wechsele und das alte Anrecht fortgeführt werde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach § 6a EStG und den entsprechenden Regelungen des Bundesministers der Finanzen als Versorgungsträger in seinen Bilanzen Rückstellungen ausweisen müsse, die konkret bestimmt sein müssten. Um spätere Unklarheiten und Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten die Rechtsgrundlagen eindeutig benannt werden. Wie die im Rahmen des externen Versorgungsausgleichs vorzunehmende Kürzung des Versorgungsanrechts des Ausgleichsverpflichteten zu erfolgen habe, sei ebenfalls in den jeweils zusagespezifischen Teilungsordnungen beschrieben. Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2011 (XII ZB 504/10) sei es zur Konkretisierung des zu teilenden Anrechts geboten, im Tenor der Ausgleichsentscheidung die maßgebliche Versorgungsordnung mit Datum ausdrücklich mit anzugeben. Diese Entscheidung beziehe sich zwar auf eine interne Teilung, sei aber auch für den Fall der externen Teilung einschlägig, wie mittlerweile auch von verschiedenen Oberlandesgerichten entschieden. Schließlich werde angeregt, den letzten Absatz des Beschlusstenors zu streichen, wobei dies jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 16.05.2011 Bezug genommen.
10Die Beteiligte zu 3) beantragt,
11den angefochtenen Verbundbeschluss im Ausspruch zum Versorgungs-
12ausgleich hinsichtlich der sie betreffenden Anrechte abzuändern und wie
13folgt zu formulieren:
14Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung
15zum Versorgungsausgleich im TV-Durchführungsform bzw. in der Ver-
16einbarung Parallelverpflichtung vom 31.03.2010 in deren jeweils gültigen
17Fassungen zu Lasten des für den Antragsteller bei dem E U Betriebsrenten-Service e. V. bestehenden Anrechts auf betriebliche
18Altersversorgung aus dem bei diesem Versorgungsträger geltenden
19„ZU-Parallelverpflichtung“ in der jeweils gültigen Fassung sowie der paral-
20elverpflichteten Leistung der Versorgungsanstalt der E C zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Aus-
21gleichswerts von 8.683,93 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Satzung der Q2
22VVAG begründet. Der E U Betriebsrenten-Service e. V.
23wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,15 % Zinsen hieraus vom 01.03.2011 bis zum Tag der Rechtskraft der Entscheidung über den Ver sorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
2425
Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung
26zum Versorgungsausgleich im TV Kapitalkontenplan vom 07.01.2010 für
27Arbeitnehmer mit VAP-Besitzstand I gem. Ziff. 10 TV Kapitalkontenplan
28zu Lasten des für den Antragsteller bei dem E U-Betriebs-
29renten-Service e. V. bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversor gung gemäß Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung vom 01.02.1996 (TV-Kapitalkontenplan) in der jeweils gültigen Fassung zu gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 1.505,57 € bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Satzung der Q2 VVAG begrün det. Der E U Betriebsrenten-Service e. V.
30wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,14 % Zinsen hieraus vom
3101.03.2011 bis zum Tag der Rechtskraft der Entscheidung über den Ver
32sorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
33Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Stellungnahme abgegeben.
34II.
351.
36Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der Beschwerde des Beteiligten zu 3) allein die Anrechte des Antragstellers bei ihm.
372.
38Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
39Die Tenorierung im angefochtenen Verbundbeschluss des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erforderlich.
40a)
41Zu Unrecht beruft sich die Beteiligte zu 3) für ihre Ansicht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2011 (Az.: XII ZB 504/10, NJW 2011, 1139). In diesem Beschluss hat der BGH entschieden, dass es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG geboten sei, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrundeliegt. Zur Begründung hat der BGH u. a. ausgeführt, dass die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag, erfolge. Mit Wirksamkeit der Entscheidung gehe also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordere eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen sei die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richte sich nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften.
42Die vorstehenden Überlegungen sind auf den Fall einer externen Teilung nicht zu übertragen. Denn bei der externen Teilung geht nicht, wie bei der internen Teilung, der übertragende Teil des Anrechts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über; eine vertragliche Beziehung zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen wird also bei einer externen Teilung gerade nicht begründet.
43Vielmehr hat demgegenüber bei der externen Teilung der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen, § 14 Abs. 4 VersAusglG. Über die Zahlungsverpflichtung hinausgehende Rechtsbeziehungen zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Versorgungsträger des Anspruchsverpflichteten werden bei der externen Teilung danach gerade nicht begründet. Es bedarf daher, anders als bei der internen Teilung, nicht der Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs des Ausgleichspflichtigen, da Versorgungsansprüche des Ausgleichsberechtigten zu diesem Versorgungsträger durch den richterlichen Gestaltungsakt nicht begründet werden. Das für den Ausgleichsberechtigten zu begründende Rechtsverhältnis richtet sich vielmehr allein nach den Rechtsgrundlagen des Zielversorgungsträgers.
44b)
45Soweit durch den externen Versorgungsausgleich das Anrecht des Verpflichteten betroffen ist, reicht es aus, dass eindeutig bestimmt ist, welches Anrecht in welcher Höhe gekürzt wird. Eine eindeutige Bestimmung ist hier erfolgt.
46Der Tenor enthält jeweils die Versicherungsnummer sowie die Bezeichnung des Anrechts in der verkürzten Form, nämlich „TV-Kapitalkontenplan“ und „ZU-Parallelverpflichtung“, wobei diese Formulierungen jeweils den Vorschlägen der Beteiligten zu 3) vom 13.07.2011 folgen. Damit sind die zu kürzenden Anrechte eindeutig bestimmt. Der Antragsteller hat bei der Beteiligten zu 3) jeweils nur ein Anrecht „TV-Kapitalkontenplan“ und „ZU-Parallelverpflichtung“. In Verbindung mit der Versicherungsnummer ist also eine eindeutige Bestimmung gegeben. Auf die von der Beteiligten zu 3) vorgebrachten Argumente, dass es allein acht unterschiedliche Teilungsordnungen gebe und dass sich im Falle eines späteren Wechsels des Antragstellers im Konzern die Versicherungsnummer ändern könne, kommt es danach nicht an.
47c)
48Ebenso wenig bedarf es der Benennung der Grundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor wegen der Art der Berechnung der Kürzung des auszugleichenden Anrechts. Welche versicherungsmathematischen Regeln für das Anrecht und dessen Kürzung gelten, unterliegt nicht der Gestaltung durch das Familiengericht, sondern wird bei Betriebsrenten ausschließlich durch den Arbeitsvertrag und die darin einbezogenen Versorgungszusagen bestimmt. Wie das auszugleichende Anrecht gekürzt wird, ist Sache des Versorgungsträgers und des Ausgleichspflichtigen, eine gerichtliche Festlegung erfolgt nicht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.02.2012, Az.: 3 UF 171/11, FuR 2012, 389, OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2012, Az.: 17 UF 162/12).
49d)
50Die von dem Beschwerdeführer angeführte Pflicht der Ausweisung von Rückstellungen nach § 6 a EStG kann keine Auswirkungen auf die Frage der Tenorierung haben, da es sich insoweit ausschließlich um eine gesetzliche Obliegenheit des Versorgungsträgers handelt.
51e)
52Soweit die Beschwerdebegründung auf die Entscheidung verschiedener Oberlandesgerichte hinweist, wonach die Grundsätze der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2011 auch auf den Fall einer externen Teilung anzuwenden seien, hat bereits das OLG Oldenburg a.a.O. angeführt, dass die angeführten, nicht veröffentlichten Entscheidungen eine dahingehende eigenständige Begründung nicht enthalten. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss des OLG Oldenburg an. Entsprechendes gilt für die in der Beschwerdebegründung angeführten Beschlüsse des OLG Hamm, Az.: II-5 UF 13/12 vom 07.03.2012, welcher zu diesem Punkt keine Begründung enthält und Az.: II-9 UF 27/11 vom 09.01.2012, in welchem lediglich der Beschluss des BGH vom 26.01.2011 zitiert wird.
53f)
54Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs und der Teilung ist danach bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erforderlich (so auch OLG Oldenburg a.a.O., OLG Stuttgart a.a.O., Götsche, juris PR-FamR 14/2012 Anm. 7, Breuers in juris PK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 14 VersAusglG, Rdnr. 43).
55g)
56Soweit die Beteiligte zu 3) schließlich angeregt hat, den letzten Absatz des Beschlusstenors zu streichen, was ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Beschwerde gemacht worden ist, folgt der Senat dieser Anregung nicht. Insoweit hat das Amtsgericht tenoriert, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der E Ct (Vers.-Nr.: VA-NR ##0/#1) im Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet und dass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben.
57Im Berichtigungsbeschluss vom 22.06.2012 hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, dass eine Streichung des letzten Absatzes des Beschlusstenors nicht in Betracht komme. Die Anrechte des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der E C würden subsidiär fortbestehen, solange die externe Teilung der vorrangigen Anrechte bei der E U Betriebsrenten-Service e. V. nicht tatsächlich erfolgt sei. Es komme dementsprechend subsidiär ein späterer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durch Zugriff auf die Anrechte des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der E C in Betracht. Erst wenn die externe Teilung durch die Zahlung an die Versorgungsausgleichskasse durchgeführt worden sei, entfalle die Möglichkeit eines späteren subsidiären schuldrechtlichen Ausgleichs.
58Der Senat folgt diesen Ausführungen, zu denen der Beteiligte zu 3) nicht mehr Stellung genommen hat und die im Einklang mit den erteilten Auskünften vom 13.07.2011 stehen.
593.
60Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 69 Abs. 3, 150 Abs. 1 u. Abs. 3 FamFG.
61Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
624.
63Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil der vorliegende Beschluss im Ergebnis im Widerspruch zu den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte steht und es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob es auch bei der externen Teilung geboten ist, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die vollständige Rechtsgrundlage des zu teilenden Versorgungsanrechts zu benennen.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.