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Oberlandesgericht Hamm, II-14 WF 177/12

Datum:
20.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-14 WF 177/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0920.II14WF177.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 7 F 313/12
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:

Keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn eine 42jährige Frau von ihrem Vater einen ihm aufgrund Vereinbarung überlassenen Vermögenswert zurückverlangt

     

Zum Sachverhalt: Die durch eine Betreuerin vertretene Ast. hat vor dem FamG Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, ihren Vater, den Ag., zur Rückzahlung eines Betrages von 28.492,74 € nebst Zinsen zu verpflichten. Im Jahre 2011 habe sie die Auszahlung von 40.116,58 € aus einer ihr zustehenden Le-bensversicherung an den Ag. veranlasst, der daraus in ihrem Auftrag verschiedene Zahlungen getätigt und danach den o. g. Betrag übrigbehalten habe. Nunmehr sei sie selbst bedürftig.

Das FamG hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil für den beabsichtigten Antrag das Zivilgericht zuständig sei. Die Beschwerde der Ast. blieb erfolglos.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 6.8.2012 wird zurückgewiesen.

 
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