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Oberlandesgericht Hamm, II-14 UF 149/12

Datum:
28.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-14 UF 149/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0828.II14UF149.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 110 F 6615/10
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss des Amtsgerichts – Familien­gericht – Dortmund vom 3.5.2012 teilweise abgeändert.

 

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 60.489,51 € nebst Zinsen (erster Absatz der Beschlussformel) wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Auszahlung des hälftigen des auf die Ehezeit entfallenden Kapitalbetrages der Lebensversicherung des Antragsgegners Nr. ########## bei der Fa. M AG nebst Zinsen wird zurück­gewiesen.

 

Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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