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Oberlandesgericht Hamm, II-11 UF 17/12

Datum:
27.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-11 UF 17/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0327.II11UF17.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 3 F 290/11
Schlagworte:
Gewöhnlicher Aufenthalt
Normen:
Art. 4 S. 1, 13 Abs. 1 b HKÜ
Leitsätze:

Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung. Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29. Dezember 2011 wird zurückgewie­sen.

 

Die Kindesmutter und Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten der Vereinbarung vom heutigen Tage werden gegeneinander aufgeho­ben.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt; der Gegen­standswert der Vereinbarung vom heutigen Tage beträgt 4.000,00 €.

 
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