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Oberlandesgericht Hamm, III-5 RVs 47/12

Datum:
14.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-5 RVs 47/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0614.III5RVS47.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 30 Ns 162/11
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde lie­genden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben sowie die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent­scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

 
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