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Der Antrag wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2011, die der Antragstellerin bekannt ist und auf die Bezug genommen wird, abgelehnt.
Auf die vom Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme ange-sprochene Problematik, ob bei dem von der Antragstellerin angesichts des Wechsels in der Pflichtverteidigung ausgesprochenen Verzicht auf die Grund¬gebühr nach Nummern 4100 und 4101 VV RVG diese gleichwohl bei der Be¬messung und ggf. Berechtigung einer Pauschgebühr Berücksichtigung finden kann, kommt es vorliegend letztlich nicht an, da die Bewilligung einer Pauschgebühr unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt.
Bei erneutem Überdenken seiner im Beschluss vom 18. August 2009 (5 (s) Sbd. X – 65/09) angedeuteten dementsprechenden Ansicht, die möglicher-weise zu Missverständnissen geführt haben könnte, würde der Senat jedoch künftig dazu neigen, an dieser Auffassung nicht weiter festzuhalten.
Demgemäß könnte ein Verfahrensabschnitt, für den ein Pflichtverteidiger eine gesetzliche Gebühr nicht verlangen kann – sei es, dass eine solche Gebühr gar nicht entstanden ist oder sei es, dass auf eine entsprechende Gebühr ver¬zichtet worden ist –, bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht berücksich¬tigt werden.