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Oberlandesgericht Hamm, III-3 (s) Sdb. I - 11/12

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 (s) Sdb. I - 11/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1115.III3S.SDB.I11.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 9 KLs 3/10
Schlagworte:
Zuständigkeitskonzentration; Bewährungsaufsicht
Normen:
StPO § 14; StPO § 462a Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Steht ein Verurteilter aufgrund von Verurteilungen durch verschiedene Gerichte unter Bewährungsaufsicht, ist nach § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO nur eines dieser Gerichte für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen, zuständig. Diese Zuständigkeitskonzentration, die einer Entscheidungszersplitterung entgegenwirken soll, tritt auch dann ein, wenn die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht begründet ist.

 
Tenor:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 24. März 2009 (5 Ds 3/09) beziehen, ist das Landgericht Münster – große Strafkammer – zuständig.

 
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