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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 9/12

Datum:
19.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 9/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0119.III3WS9.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 253/11
Normen:
StPO §§ 44, 45
Leitsätze:

Das bloße Fehlen eines zu dem - verspätet eingegangenen - Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlages in den Akten ist für sich genommen kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Abgrenzung zu OLG Hamm [2. Strafsenat], NStZ-RR 2009, 112, und OLG Brandenburg, NZV 2006, 316).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte.

 
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