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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 52/12

Datum:
16.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 52/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0516.III3WS52.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Qs 12/12
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; StPO § 297
Leitsätze:

War der Verteidiger nach § 297 StPO nicht zur Rechtsmitteleinlegung ermächtigt, haftet er als falsus procurator für die Kosten des Rechtsmittels. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die als Verteidiger auftretende Person von dem Beschuldigten überhaupt nicht (wirksam) mit der Verteidigung betraut worden war oder wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat.

 
Tenor:

Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Verteidiger Rechtsanwalt Q in B auferlegt.

 
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