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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 167/12

Datum:
12.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 167/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0712.III3WS167.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 779/12
Normen:
StPO § 456a; § 458; § 450a; VwVfG § 44; § 49; EGGVG § 23; IRG § 83h
Leitsätze:

1. Der Widerruf der Absehensentscheidung im Sinne des § 456a Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG ist grundsätzlich möglich. Der Widerruf stellt gegenüber der Nachholungsentscheidung im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO ein inhaltliches aliud dar und ist auch mit einem anderen Rechtsbehelf anzugreifen, nämlich nicht im Wege der Erhebung von Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO, sondern im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG.

2. Die Frage, ob ein von der Staatsanwaltschaft ausgesprochener Widerruf im konkreten Einzelfall rechtmäßig ist, betrifft die Begründetheit eines etwaigen Rechtsbehelfes gegen die staatsanwaltschaftliche Entscheidung. Für die Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf kommt es nur darauf an, welche Art von Entscheidung die Staatsanwaltschaft ausgesprochen hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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