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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 159/12 OLG Hamm

Datum:
05.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 159/12 OLG Hamm
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0705.III3WS159.12OLG.H.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 09 KLs 6/12
Schlagworte:
Begründung Haftfortdauerentscheidung Haftgrund Fluchtgefahr Straferwartung
Normen:
StPO §§ 268b, 112 Abs.2 Nr. 2
Leitsätze:

1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf das zugleich verkündete Urteil nicht aus.

2. Weder besteht bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets Fluchtgefahr noch kann bei einer (noch) zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich ausgeschlossen werden; maßgebend ist vielmehr stets die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles.

 
Tenor:

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet

verworfen.

 
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