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1.
Sind von mehreren Einzelfreiheitsstrafen eines Urteils bereits einige rechtskräftig geworden, kann eine Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen.
2.
Dies gilt aber nur, sofern die Einzelfreiheitsstrafen bzw. die zu erwartende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig sind, mithin mehr als zwei Jahre betragen.
3.
In derartigen Fällen geht mit der eingetretenen Teilrechtskraft eines Urteils die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung der Strafvollstreckung unmittelbar in Strafhaft über.
4.
Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus.
5.
Das Beschwerdegericht kann dann eine eigene Haftentscheidung treffen, wenn die bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe ihm hierzu eine ausreichende Tatsachengrundlage vermitteln.
Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten anliegender neuer Haftbefehl des Senats vom heutigen Tage ergeht.
G r ü n d e :
2I.
31.
4Der Angeklagte ist am 22.02.2011 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich seit dem 23.02.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 bis heute ununterbrochen in Untersuchungshaft.
5Mit dem Haftbefehl, der zwischenzeitlich weder neu gefasst noch erweitert worden ist, wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 22.02.2011 in M gemeinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd als Mitglied einer Bande einen Betrug begangen zu haben. Er soll gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten L bei der 75 Jahre alten Zeugin und Geschädigten N einen Geldbetrag in Höhe von 3.000,- € abgeholt haben, nachdem zuvor am selben Tage ein bislang unbekannter Mittäter des Angeklagten, mit dem dieser im Rahmen einer hierzu organisierten Vereinigung von Q aus Betrugstaten zur Verschaffung einer dauerhaften Erwerbsquelle beging, der Geschädigten N vorgetäuscht hatte, er sei ihr Enkel und benötige dringend Geld für den Kauf eines PKW. Die Geschädigte habe dies dem unbekannten Anrufer geglaubt und deshalb das Geld dem L, der von dem Anrufer als dessen Beauftragter angekündigt worden war, übergeben. Der Angeklagte selbst soll währenddessen im Fluchtfahrzeug gewartet haben.
6Der Haftbefehl vom 23.02.2011 ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Der Angeklagte verfüge über keinen festen Wohnsitz in Deutschland und habe angesichts der Schwere der Straftat mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen.
72.
8Die Anklage vom 10.05.2011 hat dem Angeklagten sodann zur Last gelegt, in M und an anderen Orten zwischen dem 01.02.2011 und dem 22.02.2011 durch 7 selbstständige Handlungen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, Betrugsstraftaten begangen zu haben, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb.
9Die Anklage führt hierzu aus, der Angeklagte gehöre einer polnischen Gruppierung an, die sich aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten, die unter dem Namen "Enkeltrick" bekannt geworden seien, eine dauerhafte Einnahmequelle verschafften. Es würden gezielt ältere Menschen als Opfer ausgewählt, die dann angerufen würden, wobei ihnen vorgeschwindelt werde, es rufe ein naher Angehöriger an, der sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinde. Die Opfer würden sodann überredet, dem vermeintlichen Verwandten kurzfristig mit einem vier- bis fünfstelligen Geldbetrag auszuhelfen. Dabei wiesen die Anrufer darauf hin, dass der vermeintliche Angehörige verhindert sei, selbst das Geld abzuholen und zu diesem Zwecke Beauftragte vorbeischicke. Die Taten seien in arbeitsteiliger und wohl geplanter Vorgehensweise ausgeführt worden. Die Auswahl der Opfer sei von Q aus erfolgt, ebenso die Anrufe und die Steuerung der Logistik der Straftaten. Der Angeklagte habe gemeinsam mit dem Mitangeklagten L vor Ort agiert und habe sich auf Anweisung von Q aus zu den einzelnen Opfern begeben, wobei es die Aufgabe des Mitangeklagten L gewesen sei, das Geld abzuholen, während der Angeklagte die Aufgabe hatte, abgesetzt zu warten und auf mögliche Störungen zu achten.
10Die Anklage zählt dann neben der Tat vom 22.02.2011 weitere sechs ähnlich gelagerte Straftaten auf, bei denen zwischen 75 und 84 Jahre alte Zeuginnen in der geschilderten Weise von Q aus angerufen worden waren, wobei es allerdings nur in zwei weiteren Fällen (Taten Nr. 4 und 6 der Anklage) tatsächlich zur Übergabe von Geldbeträgen gekommen war. In den Fällen 1 bis 3 und 5 der Anklage waren die angerufenen Seniorinnen dagegen misstrauisch geworden und hatten den Kontakt zu dem Anrufer abgebrochen bzw. hatten sich nicht bereit erklärt, Geldbeträge zu übergeben.
113.
12In der am 22.07.2011 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Detmold ist hinsichtlich der im Versuchsstadium steckengebliebenen Taten 1 bis 3 und 5 der Anklage das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Aufgrund der Taten 4, 6 und 7 der Anklage (wobei es sich bei der Tat Nr. 7 um die dem Haftbefehl zugrunde liegende Tat vom 22.02.2011 handelt) ist der Angeklagte dann mit Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 22.07.2011 wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
13Im Anschluss an die Urteilsverkündung verkündete das Amtsgericht folgenden Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO:
14"Die Haftbefehle des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 bleiben aus den Gründen ihrer Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten."
15Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Anpassung des Haftbefehls vom 23.02.2011
16- wie noch in der Anklage vom 10.05.2011 beantragt – an den Inhalt der Anklageschrift bzw. an die Verurteilung vom 22.07.2011 nicht erfolgt.
174.
18Seine gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 22.07.2011 eingelegte Berufung hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Detmold am 06.12.2011 mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch beschränkt und insoweit auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe und die versagte Strafaussetzung zur Bewährung.
19Mit Urteil vom 06.12.2011 hat das Landgericht Detmold sodann die Berufung des Angeklagten verworfen. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat es folgenden Beschluss verkündet:
20"Die Haftbefehle des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 bleiben aus den Gründen ihrer Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten."
215.
22Mit am 08.12.2011 bei dem Landgericht in Detmold eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom 07.12.2011 hat der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 06.12.2011 Revision eingelegt.
236.
24Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.12.2011 (eingegangen beim Landgericht Detmold am 28.12.2011) hat der Angeklagte weiterhin Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 sowie gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 eingelegt und beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Die Verteidigung führt näher aus, dass bei dem Angeklagten keine hinreichende Fluchtgefahr mehr bestehe, die den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft rechtfertigen könne. Er befinde sich über zehn Monate in Untersuchungshaft, so dass selbst bei Verwerfung der von ihm eingelegten Revision der noch zu verbüßende Strafrest für den Angeklagten keinen Fluchtanreiz mehr biete, zumal er als Erstverbüßer damit rechnen könne, nach Verbüßung von 2/3 der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen zu werden. Auch wenn der Angeklagte seinen Wohnsitz in Q habe, werde er sich dem Verfahren nicht entziehen und der Ladung zum Strafantritt Folge leisten.
257.
26Das Landgericht Detmold hat mit Beschluss vom 30.12.2011 der Haftbeschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass nach wie vor Fluchtgefahr bestehe. Der Angeklagte habe seinen Lebensmittelpunkt in Q und verfüge über keinerlei Bindungen in Deutschland. Der nach Verbüßung der Untersuchungshaft verbleibende Strafrest biete einen erheblichen Fluchtanreiz.
278.
28Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 10.01.2012, beim Senat am selben Tage eingegangen, beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen und hierzu nähere Ausführungen gemacht.
29II.
30Die zulässige Haftbeschwerde des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings war der Haftbefehl des Amtsgerichts Detmold vom 23.02.2011 gemäß § 309 Abs. 2 StPO durch den Senat entsprechend dem Ermittlungsergebnis bzw. der Verurteilung vom 06.12.2011 zu erweitern und neu zu fassen, da der ursprüngliche Haftbefehl keine hinreichende Grundlage für die Fortdauer der Untersuchungshaft mehr darstellen kann. Vielmehr hat der Angeklagte seit dem 23.11.2011 rechtswidrig Untersuchungshaft erlitten.
311.
32Die gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ist hier nicht infolge der Rechtskraft der wegen der Taten vom 03.02.2011 (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten), vom 10.02.2011 (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten) und vom 22.02.2011 (Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten) verhängten Einzelfreiheitsstrafen in Strafhaft übergegangen.
332.
37Die Beschwerde ist auch begründet i.S.v. § 309 Abs. 2 StPO. Es fehlt bereits an einer formgültigen Haftfortdauerentscheidung nach § 268 b StPO.
383.
41Bei dem Angeklagten besteht nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
424.
45Der Senat stellt ausdrücklich fest, dass sich der Angeklagte seit dem 23.11.2011 rechtswidrig in Untersuchungshaft befindet. Der Haftbefehl vom 23.02.2011 war nämlich ausschließlich auf die Tat Nr. 7 der Anklage (Tat vom 22.02.2011) gestützt. Wegen dieser Tat ist gegen den Angeklagten aber nur eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt worden. Spätestens nach Ablauf dieser neun Monate (am 22.11.2011) war daher der weitere Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten allein aufgrund dieser Tat nicht mehr zulässig, da sicher unverhältnismäßig.