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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 81/12

Datum:
30.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 81/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1030.III3RVS81.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 105/12
Schlagworte:
Verfahrensrüge; Verwerfungsurteil; Begründungsanforderungen; Entschuldigungsgrund; Erkrankung
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

Zu den Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich der Angeklagte mit der Revision gegen das Verwerfungsurteil auf eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund beruft (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 23.08.2012 - III-3 RBs 170/12 -).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

 

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
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