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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 73/12

Datum:
11.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 73/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1011.III3RVS73.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 Ns 33/12
Schlagworte:
Strafzumessung; Verhältnis der gegen mehrere Tatbeteiligte verhängten Strafen zueinander
Normen:
StGB § 46
Leitsätze:

Der Gesichtspunkt, dass gegen mehrere Tatbeteiligte verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen müssen, gilt nicht für eine vom Landgericht im Berufungsverfahren gegen einen Tatbeteiligten verhängte Strafe im Vergleich mit der vom Amtsgericht im vorangegangenen ersten Rechtszug gegen einen damals mitangeklagten anderen Tatbeteiligten verhängten Strafe, die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde (im Anschluss an BGH, NJW 2011, 2597).

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
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