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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 4/12

Datum:
02.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 4/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0202.III3RVS4.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 012 Ns 36 Js2433/10 (117/11)
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung, Mindestfeststellungen, Besitz, Betäubungsmittel, Leistungserschleichung, Geldstrafe, Nettoprinzip
Normen:
StPO § 318 BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 265a, StGB § 40 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

1.

Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn sich die Feststellungen zum Schuldspruch (teilweise) auf die Wiedergabe eines Tatbestandsmerkmals (Besitz von Betäubungsmitteln) beschränken, Ausführungen zum konkreten Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite aber weitgehend fehlen.

2.

Zu den Mindestfeststellungen bei der Verurteilung wegen Leistungserschleichung.

3.

Zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei nahe am Existenzminimum lebenden Angeklagten.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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