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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 46/12

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
III-3 RVs 46/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0926.III3RVS46.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 1 Ds 37 Js 1475/11 (301/11)
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Ausländische Anerkennung Wohnsitzerfordernis
Normen:
Art. 2 I, 11 IV der Richtlinie 2006/126/EG; FeV § 28 Abs.4 Satz 1 Ziff. 3; StVG
Leitsätze:

1.

Die außerhalb einer Sperrfrist im Ausland unter Beachtung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnis berechtigt auch dann im Inland zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war.

2.

Feststellungen zu den Ausnahmetatbeständen des § 28 IV FeV sind, wenn sie im Ergebnis nicht ange-nommen werden und deshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind. (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 22.06,2012 - 4 StRR 069/12)

 
Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft Detmold gegen das Urteil des Amts­ge­richts Blomberg vom 01.02.2012 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus­lagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

 
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