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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 41/12

Datum:
09.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 41/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0709.III3RVS41.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 117/11
Normen:
StGB § 20; StrEG § 1 Abs. 1; StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers kann sich nur aus dem Entscheidungsausspruch des angefochtenen Urteils ergeben, nicht hingegen aus seinen Gründen oder der Art und Weise seines Zustandekommens. Ein freisprechendes Urteil kann der Angeklagte mithin weder mit der Sach- noch mit der Verfahrensrüge angreifen.

2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vor, trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung. An seiner anderslautenden Auffassung in NJW 1974, 374, hält der Senat nicht mehr fest.

3. Zu den bei der Ermessensausübung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bedeutsamen Gesichtspunkten.

4. Zur Fassung der Entscheidungsformel im Falle des § 1 Abs. 1 StrEG.

 
Tenor:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer II des Landgerichts Detmold vom 11. April 2012 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die in dem vorbezeichneten Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgehoben.

Der Angeklagte ist für den durch die im Wiederaufnahmeverfahren fortgefallene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen falscher

Verdächtigung (Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 25. April 2008

[23 Ds 262 Js 422/07 – 1336/07] in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. September 2008 [3 Ns 103/08] und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 [4 Ss 526/08]) erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im

Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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