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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 81/12

Datum:
22.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 81/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0322.III3RBS81.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 36 OWi 923/11
Schlagworte:
Sportwettbüro Nichtraucherschutz Rauchverbot NRW
Normen:
Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG) NRW § 6 Abs. 2; § 5 Abs. 2 Satz 1; § 3 Abs. 1 Satz 1; § 4 Abs. 1 Satz 1; § 2 Nr. 5, Nr. 7
Leitsätze:

Ein Sportwettbüro mit Sitzgelegenheiten, Bildschirmen und Getränkeausschank durch Automaten ist sowohl eine Freizeiteinrichtung i.S.v. § 2 NiSchG NRW als auch eine Gaststätte i.S.v. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW und unterliegt demnach dem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 80 Abs.1 Nr. 1 OWiG zugelassen (Entscheidung des Einzelrichters).

Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeld-sachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung

des Einzelrichters).

Der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom

12. Dezember 2011 wird klarstellend dahin berichtigt, dass der Betrof-fene schuldig ist, als Verantwortlicher vorsätzlich nicht die erforderli-chen Maßnahmen ergriffen zu haben, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

Im Rechtsfolgenausspruch wird das Urteil unter Beibehaltung der diesbezüglichen Feststellungen aufgehoben und der Betroffene zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 € verurteilt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

 
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