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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 14. Dezember 2011 als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Zusatz:
2Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte das Anhaltezeichen des
3uniformierten Polizeibeamten C, der zuvor das auffällige Überholmanöver des Betroffenen beobachtet hatte, auch zu dem Zweck, die Verkehrstüchtigkeit des
4Betroffenen zu kontrollieren. Damit unterfiel das Anhaltezeichen der Regelung in § 36 Abs. 5 StVO; dass das Zeichen zugleich der Verfolgung der durch das vorschriftswidrige Überholen begangenen Ordnungswidrigkeit diente, ist insofern
5unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1996, 458).