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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 364/11

Datum:
24.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 364/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0124.III3RBS364.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 12 OWi 273/10
Normen:
StPO § 260; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Zur Formulierung des Schuldspruches

2. Zum Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nach Ablauf des "2-Jahres-Zeitraumes" (Festhaltung an Senat, DAR 2011, 409)

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch klarstellend dahin berichtigt, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 
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