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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 268/12

Datum:
19.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 268/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1119.III3RBS268.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 472/11
Schlagworte:
Bauartzulassung; Eichung; Betriebserlaubnis; Traffipax SpeedoPhot
Normen:
EichG § 2; Eichordnung § 16
Leitsätze:

Das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" bedarf neben der (Bauart-)Zulassung und der Eichung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EichG) keiner zusätzlichen "Betriebserlaubnis". Ein Rechtssatz des Inhaltes "zu jedem technischen Gerät gehört eine Betriebserlaubnis" existiert nicht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

 

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

 
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