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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 253/12

Datum:
12.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 253/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1112.III3RBS253.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 36 OWi 1139/11
Schlagworte:
Verwerfungsurteil; Terminsaufhebungsantrag; Terminsverlegungsantrag; Verhinderung des Verteidigers; rechtliches Gehör; prozessuale Fürsorgepflicht
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1; StPO § 228 Abs.
Leitsätze:

1. Die Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrages als solche berührt den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) nicht.

2. Die Ablehnung eines solchen Antrages kann indes gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen. Hierbei kommt es auf das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und dem Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens an (im Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94 - <juris>; BayObLG, NStZ 2002, 97).

3. Hat das Amtsgericht einen auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, beruht ein im Termin ergangenes Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG auf diesem Rechtsfehler, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene in einer Hauptverhandlung an einem anderen Tage erschienen wäre.

 
Tenor:

1. (Entscheidung des Einzelrichters Richter am Oberlandesgericht G)

 

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

 

2. (Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern)

 

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

 
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