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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 222/12

Datum:
04.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 222/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.III3RBS222.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 21 OWi 225/11
Schlagworte:
Urteil; Fehlen beachtlicher Urteilsgründe; Sachrüge
Normen:
StPO § 267; StPO § 41; OWiG § 77b
Leitsätze:

1. Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache - ein solches Urteil kann im Hauptverhandlungsprotokoll enthalten sein - im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes herausgegeben worden ist, darf es - auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise (namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG) zulässig.

2. Ein Urteil, das keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe enthält, ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lemgo zurückverwiesen.

 
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