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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 192/12

Datum:
13.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 192/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0713.III3RBS192.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 826/11
Normen:
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Jedenfalls in Fällen, in denen die Wahrung der Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages, auch die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist.

 
Tenor:

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

 
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