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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 189/12

Datum:
30.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 189/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0830.III3RBS189.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 15 OWi 843/11
Schlagworte:
Bußgeldbescheid; Untersuchungsgegenstand; Umgrenzungsfunktion; Verfolgungsverjährung; Ablaufhemmung
Normen:
StPO § 264 Abs. 1; OWiG § 32 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Tat, die Gegenstand des Urteils ist, identisch ist mit der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat, führt dies im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

2. Die Ablaufhemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG tritt auch dann ein, wenn das Urteil im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben wird. Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei auf diejeni-ge Tat, die Gegenstand des Bußgeldbescheides ist, auch wenn das aufgehobene Urteil (möglicherweise) eine andere Tat zum Gegenstand hatte (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 10.11.1978 - 2 Ob OWi 432/78 - <juris>).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

 
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