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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 170/12

Datum:
23.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 170/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0823.III3RBS170.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 15 OWi 34 Js 1958/11 - 681/11
Schlagworte:
Entschuldigung genügende Verfahrensrüge Rügeanforderungen
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG verlangt, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Rechtsbeschwerdegericht erschließt.

2. Hierzu gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen.

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der mitentscheidenden Einzel-richterin des Senats).

 

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

 

3.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

 
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