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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 149/12

Datum:
25.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 149/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0625.III3RBS149.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 15 OWi 348/11
Schlagworte:
Öffentlichkeit Terminsankündigung Fortsetzung Hauptverhandlung spätere Stunde desselben Tages
Normen:
GVG § 169
Leitsätze:

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung werden nicht dadurch verletzt, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminsverzeichnis nicht vermerkt ist.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü­fung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

 
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