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Oberlandesgericht Hamm, III-2 Ws 372/12

Datum:
04.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 372/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1204.III2WS372.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 44 Qs 159/12
Schlagworte:
Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung bei Unzuständigkeit des Erstgerichts
Normen:
StPO §§ 310 Abs. 2, 453, 462 a Abs. 1, StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Hat an Stelle der funktionell zuständigen Strafvollstreckungskammer das Amtsgericht als Gericht des 1. Rechtszuges die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, so gilt die weitere Beschwerde gegen die das Rechtsmittel des Veurteilten verwerfende Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts als statthafte sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der zugrunde liegende Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 22. August 2012 werden aufgehoben.

 

Die durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 17. Juni 2011 (70 Ls 819 Js 235/10 – 10/11) gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wird wider­rufen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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