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Oberlandesgericht Hamm, III-2 Ws 190 und 191/12

Datum:
21.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 190 und 191/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0621.III2WS190UND191.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 220/12
Schlagworte:
elektronische Fußfessel bei Führungsaufsicht
Normen:
§§ 68 f, 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB
 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird als unbe­gründet verworfen.

2. Die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 5. wie folgt abgeändert und neu gefasst wird:

Der Verurteilte hat jeglichen Konsum von Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung seines Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind sowie auf Anweisung des Bewährungshelfers mit der für ihn zuständigen Suchtberatungsstelle wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung Kontakt aufzunehmen und sich dort beraten zu lassen. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung der Alkoholkontrollen sowie erforderlicher Beratungen wegen einer etwaigen erneuten Alkoholmissbrauchsgefährdung bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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