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Oberlandesgericht Hamm, III-2 RVs 37/12

Datum:
24.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 RVs 37/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0724.III2RVS37.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, II-14 Ns-46 Js 237/10-94/11
Normen:
§ 44 StGB
Leitsätze:

Verzicht auf Fahrverbot bei länger zurückliegender Verkehrsstraftat

 
Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An­geklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist und das an­geordnete Fahrverbot entfällt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht­fertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

 
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