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Oberlandesgericht Hamm, III-2 RBs 141/11

Datum:
16.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 RBs 141/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0116.III2RBS141.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 60 OWi 876 Js 528/11 - 387/11
 
Tenor:

1.

Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 14. Oktober 2011 wird wie folgt (insgesamt) neu gefasst:

Gegen den Betroffenen ist aufgrund des Bußgeldbescheids des Landrats des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 21. Juni 2011 (Az. #####/####-##) wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von

0,5 Promille oder mehr ein Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung

einer Abgabefrist von 4 Monaten verhängt worden.

Darüber hinaus wird der Betroffene zu einer Geldbuße in Höhe von 350,- € verurteilt

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

2.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.

 
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