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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Ws 498 und 531/12

Datum:
29.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 498 und 531/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1029.III1WS498UND531.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 92 StVK 418/12 BEW
Schlagworte:
Widerruf, Strafaussetzung zur Bewährung, Ablauf, Bewährungszeit, Vertrauensschutz
Normen:
StGB § 56f; GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze:

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erst nach Ablauf der Bewährungszeit ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und kann allenfalls aus Vertrauensschutzgründen im Einzelfall gehindert sein.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.

 
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