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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Ws 464/12

Datum:
04.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 464/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0904.III1WS464.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 11 Ns (39/12)
Schlagworte:
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Beschwerde, Revision, Vorentscheidung, Zeitablauf
Normen:
StPO § 111a, StGB § 69
Leitsätze:

Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht wer-den, da die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, in diesem Verfahrensstadium nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.

 
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