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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Ws 420/12

Datum:
14.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 420/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0814.III1WS420.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 71 StVK 225/12
Schlagworte:
Strafzeitberechnung, Anrechnung, Aussichtlosigkeit, Entziehungsanstalt, Erledigung
Normen:
STGB § 67 Abs. 4; StGB § 67 d Abs. 1 S. 2; StGB § 67 d Abs. 5; StPO § 458
Leitsätze:

Stellt die Maßregelvollzugsanstalt einen Antrag auf Erledigung der Maßregel (§ 67 d Abs. 5 StGB), so ist auch die Zeit, die der Verurteilte in der Maßregelvollzugsanstalt bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung verbringt, nur bis zu dem nach § 67 Abs. 4 StGB gebotenen Maß (und nicht darüber hinaus) auf die Strafe anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Vollzugsgestaltung in dieser Zeit keine Therapieziele mehr verfolgt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 
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