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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Ws 413-415/12

Datum:
14.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 413-415/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0814.III1WS413.415.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 91 StVK 45-47 b. AG Unna
Schlagworte:
Aussetzung des Strafrestes, Halbzeitverbüßung, Mindestverbüßungsdauer
Normen:
StGB § 57 Abs. 2; StPO § 454 b Abs. 2
Leitsätze:

Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten zu verbüßen, kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Halbzeitverbüßung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil nach der vorgeschriebenen Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten kein Strafrest mehr übrig bleibt. Für die Berechnung der Mindestverbüßungszeit nach § 57 Abs. 2 StGB können die einzelnen Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch­tenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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